Ziele
Die Ziele des Forderungsgläubigers können sein: Forderungsverkauf = Gläubigerwechsel in Abweichung des typischen Forderungsverlaufs, wo der Gläubiger bis zur Schuldentilgung in seiner Funktion verbleibt Forderungsinkasso... weiterlesen
Die Ziele des Forderungsgläubigers können sein: Forderungsverkauf = Gläubigerwechsel in Abweichung des typischen Forderungsverlaufs, wo der Gläubiger bis zur Schuldentilgung in seiner Funktion verbleibt Forderungsinkasso... weiterlesen
Abtretung ist ein Verfügungsvertrag = Zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar Vgl. BGE 4C.84/2004 Verfügungsgeschäft für einen Gläubigerwechsel (schriftliches) Verfügungsgeschäft, dem zumeist ein (formfrei gültiges)... weiterlesen
Beispiele aus der Praxis Der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet zu Leistungen, die sich auf die wirtschaftliche Natur des belasteten Grundstücks beziehen längs des... weiterlesen
selten verbreitetste Variante: Lieferung von Heizwärme (zB ab Schreinerei mit Holzschnitzelanlage)... weiterlesen
beschränkt dingliches Recht, mit Leistungsanspruch (Nutzungsrecht) und Wertanspruch (Verwertungsrecht) real-obligatorisches Recht. Gesetzesdogmatisch verkörpert die Grundlast ein Rechtsinstitut mit Berechtigungsaspekten aus dem Recht der Dienstbarkeiten und... weiterlesen
Bundesrecht ZGB 782 – ZGB 792 SchKG 37 Abs. 1 (Bestimmung umfasst nicht nur Grundpfandrecht, sondern auch Grundlast) VZG 137 Kantonales Recht Ausführungsvorschriften des jeweiligen... weiterlesen
Dienstbarkeit = grundstücksbezogene Verpflichtung zum Dulden oder Unterlassen Weiterführende Informationen Dienstbarkeit Grundlast = grundstücksbezogene Verpflichtung mit einer Leistungspflicht Weiterführende Informationen siehe Begriff oben Grundpfandrecht = ... weiterlesen
Am 18. Mai 2014 befindet das Schweizer Stimmvolk über die Festlegung eines landes- und branchenweiten Mindestlohnes von 22 Franken pro Stunde. Im folgenden Artikel werden... weiterlesen
Wertpapierrechtliche Übertragung = Forderungsübertragung nach den wertpapierrechtlichen Grundsätzen, wobei Inhaberpapiere mangels persönlicher Kenntnis des Gläubigers für die Rechtsübertragung den sachenrechtlichen Prinzipien folgt (weiterer Unterschied: Einrede-Ausschluss... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen OR 164 ff. Gesetzestexte Art. 164 OR A. Abtretung von Forderungen I. Erfordernisse 1. Freiwillige Abtretung a. Zulässigkeit 1 Der Gläubiger kann eine... weiterlesen
Kurz-Definition Vereinbarung, wonach ein Dritter als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen tritt Ausführliche Definition Mit der Zession (auch: Abtretung bzw. Forderungsabtretung) überträgt der... weiterlesen
Unter dem Obertitel „Einzelzession“ werden nachfolgend die generellen zessionsrechtlichen Vorschriften im Einzelnen erläutert. Nachfolgend finden Sie die behandelten Unterpunkte: Begriff Grundlagen Abgrenzungen Rechtsnatur Ziele Motiv... weiterlesen
Normalfall: Gleicher Schuldner von Anfang bis Ende Im Normalfall bleiben in einem Forderungsverhältnis Gläubiger und Schuldner von Beginn bis zur Beendigung durch Tilgung dieselben Personen.... weiterlesen
Die Zession bzw. Forderungsabtretung bewirkt einen Gläubigerwechsel: An die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt ein Anderer. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich von einer EINZELZESSION, d.h. von... weiterlesen
Hier finden Sie eine Checkliste zum Thema Vertrag im Konkurs zum Download: Checkliste:Vertrag-im-Konkurs... weiterlesen
SchKG-Abtretung: Allgemeine Checkliste Abtretungs-Anspruch Aktiv-Anspruch Passiv-Anspruch Abtretungs-Voraussetzungen Objektiv: Illiquider Rechtsanspruch Erweiterung / Bewahrung des Konkursvermögens Durchsetzungs-Verzicht der Gläubigergesamtheit Subjektiv: Gläubigereigenschaft (definitive Kollokation) Abtretungsbegehren Frist Schriftliches... weiterlesen
» Hier finden Sie Muster zum Download: Formular Abtretungsbegehren Formular Anschrift Mitabtretungsgläubiger Formular Verzichtserklärung ... weiterlesen
Für einen Konkursgläubiger ist vor allem die Abtretung eines Aktivanspruchs interessant, wenn der Konkursgläubiger die Prozesschancen als gut erachtet. Bei einem Obsiegen kann er nämlich... weiterlesen
SchKG 325 sieht eine Abtretung von Ansprüchen an die Gläubiger im Nachlassverfahren gemäss SchKG 317 ff. (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) vor und verweist explizit auf SchKG 260,... weiterlesen
Verzichtet die Gläubigergesamtheit (Gläubigermehrheit) auf die Durchsetzung von illiquiden Aktiv- oder Passivansprüchen der Konkursmasse und verlangt keiner der Konkursgläubiger eine Abtretung nach SchKG 260, so... weiterlesen