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Anmerkung
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Anmerkungstatbestände

Eine Anmerkung setzt immer als Anmerkungsvoraussetzung einen bestimmten „Anmerkungstatbestand“ voraus. Diese lassen sich gruppieren: PRIVATE RECHTSVERHÄLTNISSE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN ANMERKUNGSZWANG Weiterführende Informationen ANMERKUNGSKATALOG... weiterlesen

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Arten

Die Vielzahl von Anmerkungen können verschieden differenziert werden. Ein Versuch, unter Angabe von Beispielen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Anmerkung privater Rechtsverhältnisse Dem Grundstück zustehende... weiterlesen

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Privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen

Gesetzliche privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen Rechtsgeschäftliche Eigentumsbeschränkungen Gesetzliche privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen Anmerkungstatbestand gesetzliche privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen Grundlage ZGB 680 Abs. 1 Ausgangslage Unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen Gültigkeit von Gesetzes wegen... weiterlesen

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Eigentumsbeschränkung

Besteht eine gesetzliche Anmerkungsgrundlage, führt dies meistens zu einer Eigentumsbeschränkung, und zwar entweder zu einer privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung: Privatrechtliche Eigentumsbeschränkung Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung... weiterlesen

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Gesetzliche Anmerkungsgrundlage

Die Anmerkungstatbestände setzen eine Rechtsgrundlage voraus. Diese Rechtsgrundlage kann bestehen in: Bundesrecht kantonalem Recht Ob die Kantone nebst der öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auch privat-rechtliche Anmerkungstatbestände legiferieren... weiterlesen

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Anmerkungsgrundlagen

Einleitung Für eine Anmerkung bedarf es einerseits einer gesetzlichen Grundlage und andererseits einer Eigentumsbeschränkung: Gesetzliche Anmerkungsgrundlage Anmerkungslisten der Kantone Eigentumsbeschränkung Privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen Gesetzliche privatrechtliche Eigentumsbeschränkung... weiterlesen

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Gesetzliche Ausgestaltung

Gegenstand Neubau Recht, zu bauen und das Bauwerk fortbestehen zu lassen Bestehendes Bauwerk (Baurechtsbegründung zulässig) Recht, bestehendes Bauwerk fortbestehen zu lassen Begründung Öffentliche Beurkundung des... weiterlesen

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Bedeutung

Erschliessungseinrichtungen Verbreitung für Erschliessungsanlagen (Elektroverteilerkasten, Telecom-Verteiler uam Baurecht für Kleinbauten Fertiggaragen, Carports usw. auf dem Nachbargrundstück [vgl. BGE vom 06.08.1985, in: Pra 1986 Nr .12]... weiterlesen

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Funktion

Beschränktes dingliches Recht, zu bauen und fortbestehen zu lassen [vgl. ZGB 675 und ZGB 779 bis ZGB 779l]... weiterlesen

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Neue Informationsplattformen

Eine gewisse Relativierung bzw. Entlastung der Anmerkungsfülle könn(t)en folgende neuen Informationssysteme bringen: Geografisches Informationssystem (GIS) Nationales Bodeninformationssystem (NABODAT) Kataster der belasteten Standorte (KbS) Kataster der... weiterlesen

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Bisherige Bedeutung

Die Anmerkung ist – kantonal unterschiedlich – stark verbreitet. Die Anmerkung ist so stark verbreitet, dass der Autor PETER LIVER (siehe Box) bereits 1969 auf... weiterlesen

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Verbreitung

Einleitung Der Anmerkungsbereich und die Verbreitung der Anmerkung befinden sich durch die neueren Informationstechnologien im Wandel. Es könnte sein, dass die „Anmerkungen im Grundbuch“ durch... weiterlesen

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Ziele

Rechtssicherheit durch Hinweis auf Beschränkungen, mit denen der ins Grundbuch Einsicht nehmende sonst nicht gerechnet hätte Bösgläubigmachung gutgläubiger Dritter für nicht im Grundbuch eintragungsfähige Pflichten,... weiterlesen

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Rechtsnatur grundbuchtechnisch

Die Anmerkung ist eine „Anmerkung“ und keine „Eintragung“. Im Grundbuchrecht werden die Einschreibungen ins Hauptbuch unterschieden in: Eintragungen Eigentum Grundstueckkauf Dienstbarkeiten Dienstbarkeit Grundlasten Grundlast Grundpfandrechte... weiterlesen

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Rechtsnatur allgemein

Informationscharakter Einschreibung im Grundbuch über ein tatsächliches Verhältnis Bestehen eines Rechtsverhältnisses ohne Abhängigkeit vom Grundbucheintrag ferner: in Verbindung mit ZGB 970 Abs. 4 Eignung, den... weiterlesen

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Rechtsnatur

Einleitung Die Rechtsnatur muss nach ihrer Publizitätswirkung und hinsichtlich ihrer grundbuchtechnischen Einordnung bestimmt werden: Rechtsnatur allgemein Rechtsnatur grundbuchtechnisch So schwierig die Rechtsnatur zu umschreiben ist,... weiterlesen

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Abgrenzungen

Vormerkungen =   Einschreibung im Grundbuch um das vorgemerkte Rechtsverhältnis gegenüber später begründeten dinglichen oder vorgemerkten Rechten zu sichern Weiterführende Informationen Vormerkung Dienstbarkeiten =   Dingliches Gebrauchs-... weiterlesen