ANMERKUNGSKATALOG
Alphabetischer Anmerkungskatalog Rechtsherkunfts-disponierter Anmerkungskatalog... weiterlesen
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Eine Anmerkung setzt immer als Anmerkungsvoraussetzung einen bestimmten „Anmerkungstatbestand“ voraus. Diese lassen sich gruppieren: PRIVATE RECHTSVERHÄLTNISSE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN ANMERKUNGSZWANG Weiterführende Informationen ANMERKUNGSKATALOG... weiterlesen
Die Vielzahl von Anmerkungen können verschieden differenziert werden. Ein Versuch, unter Angabe von Beispielen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Anmerkung privater Rechtsverhältnisse Dem Grundstück zustehende... weiterlesen
Bedürfnisse aus baurechtlichem Entscheid Nebenbestimmungen mit Langzeitwirkung Kundgabe zur Verstärkungswirkung Bedürfnisse aus baurechtlichem Entscheid Bei baurechtlichen Entscheiden mit länger wirkenden Nebenbestimmungen können im Bedürfnisfalle sich... weiterlesen
Gesetzliche privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen Rechtsgeschäftliche Eigentumsbeschränkungen Gesetzliche privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen Anmerkungstatbestand gesetzliche privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen Grundlage ZGB 680 Abs. 1 Ausgangslage Unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen Gültigkeit von Gesetzes wegen... weiterlesen
Besteht eine gesetzliche Anmerkungsgrundlage, führt dies meistens zu einer Eigentumsbeschränkung, und zwar entweder zu einer privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung: Privatrechtliche Eigentumsbeschränkung Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung... weiterlesen
Gemäss GBV 129 Abs. 3 können die Kantone durch Gesetz oder Verordnung weitere Anmerkungsfälle bestimmen: Pflicht der Kantone, eine Liste der Anmerkungstatbestände zu erstellen Pflicht... weiterlesen
Die Anmerkungstatbestände setzen eine Rechtsgrundlage voraus. Diese Rechtsgrundlage kann bestehen in: Bundesrecht kantonalem Recht Ob die Kantone nebst der öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auch privat-rechtliche Anmerkungstatbestände legiferieren... weiterlesen
Einleitung Für eine Anmerkung bedarf es einerseits einer gesetzlichen Grundlage und andererseits einer Eigentumsbeschränkung: Gesetzliche Anmerkungsgrundlage Anmerkungslisten der Kantone Eigentumsbeschränkung Privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen Gesetzliche privatrechtliche Eigentumsbeschränkung... weiterlesen
Gegenstand Neubau Recht, zu bauen und das Bauwerk fortbestehen zu lassen Bestehendes Bauwerk (Baurechtsbegründung zulässig) Recht, bestehendes Bauwerk fortbestehen zu lassen Begründung Öffentliche Beurkundung des... weiterlesen
Erschliessungseinrichtungen Verbreitung für Erschliessungsanlagen (Elektroverteilerkasten, Telecom-Verteiler uam Baurecht für Kleinbauten Fertiggaragen, Carports usw. auf dem Nachbargrundstück [vgl. BGE vom 06.08.1985, in: Pra 1986 Nr .12]... weiterlesen
Beschränktes dingliches Recht, zu bauen und fortbestehen zu lassen [vgl. ZGB 675 und ZGB 779 bis ZGB 779l]... weiterlesen
Eine gewisse Relativierung bzw. Entlastung der Anmerkungsfülle könn(t)en folgende neuen Informationssysteme bringen: Geografisches Informationssystem (GIS) Nationales Bodeninformationssystem (NABODAT) Kataster der belasteten Standorte (KbS) Kataster der... weiterlesen
Die Anmerkung ist – kantonal unterschiedlich – stark verbreitet. Die Anmerkung ist so stark verbreitet, dass der Autor PETER LIVER (siehe Box) bereits 1969 auf... weiterlesen
Einleitung Der Anmerkungsbereich und die Verbreitung der Anmerkung befinden sich durch die neueren Informationstechnologien im Wandel. Es könnte sein, dass die „Anmerkungen im Grundbuch“ durch... weiterlesen
Rechtssicherheit durch Hinweis auf Beschränkungen, mit denen der ins Grundbuch Einsicht nehmende sonst nicht gerechnet hätte Bösgläubigmachung gutgläubiger Dritter für nicht im Grundbuch eintragungsfähige Pflichten,... weiterlesen
Die Anmerkung ist eine „Anmerkung“ und keine „Eintragung“. Im Grundbuchrecht werden die Einschreibungen ins Hauptbuch unterschieden in: Eintragungen Eigentum Grundstueckkauf Dienstbarkeiten Dienstbarkeit Grundlasten Grundlast Grundpfandrechte... weiterlesen
Informationscharakter Einschreibung im Grundbuch über ein tatsächliches Verhältnis Bestehen eines Rechtsverhältnisses ohne Abhängigkeit vom Grundbucheintrag ferner: in Verbindung mit ZGB 970 Abs. 4 Eignung, den... weiterlesen
Einleitung Die Rechtsnatur muss nach ihrer Publizitätswirkung und hinsichtlich ihrer grundbuchtechnischen Einordnung bestimmt werden: Rechtsnatur allgemein Rechtsnatur grundbuchtechnisch So schwierig die Rechtsnatur zu umschreiben ist,... weiterlesen
Vormerkungen = Einschreibung im Grundbuch um das vorgemerkte Rechtsverhältnis gegenüber später begründeten dinglichen oder vorgemerkten Rechten zu sichern Weiterführende Informationen Vormerkung Dienstbarkeiten = Dingliches Gebrauchs-... weiterlesen