Gemäss ZGB 962 Abs. 3 bestimmt der Bundesrat, in welchen Sachbereichen des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden müssen.
Zu den zwingend anzumerkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zählen (GBV 129 Abs. 1):
- Natur-, Heimat- und Umweltschutz
- Wasserrecht und Wasserbau
- Strassenbau und Strassenpolizei
- Förderung des Wohnungsbaus
- Land- und Forstwirtschaft
- Amtliche Vermessung
- Baugesetzgebung
- Enteignungsrecht
Art. 129 GBV Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Die von einem Träger einer öffentlichen Aufgabe gestützt auf die kantonale Gesetzgebung durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes Grundstück angeordnete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit länger dauernder Wirkung wird im Grundbuch angemerkt, wenn sie die folgenden Rechtsgebiete betrifft:
- Natur-, Heimat- und Umweltschutz, mit Ausnahme der Altlasten und der belasteten Standorte;
- Wasserrecht und Wasserbau;
- Strassenbau und Strassenpolizei;
- Förderung des Wohnungsbaus;
- Förderung der Land- und Forstwirtschaft;
- amtliche Vermessung;
- Baugesetzgebung;
- Enteignungsrecht.
2 Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster.
3 Die Kantone können Anmerkungen aus weiteren Rechtsgebieten vorsehen.
4 Die Kantone erstellen eine Liste der einzelnen Anmerkungstatbestände der kantonalen Gesetzgebung und stellen diese dem EGBA zu.
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