Liegenschaftensteuer-Schuldner
Einzig die Steuergesetze der Kantone BE, UR, AI, SG, GR und TG bezeichnen ausdrücklich die Person des Steuerpflichtigen. Die Nennung des Steuerschuldners kann sich bei... weiterlesen
Einzig die Steuergesetze der Kantone BE, UR, AI, SG, GR und TG bezeichnen ausdrücklich die Person des Steuerpflichtigen. Die Nennung des Steuerschuldners kann sich bei... weiterlesen
Einleitung zur Grundstückgewinnsteuer Die Grundstückgewinnsteuer gilt als sog. Spezialeinkommenssteuer. Bei der Veräusserung von Grundstücken wird die Grundstückgewinnsteuer anstelle der Einkommenssteuer auf Grundstückgewinnen erhoben. Die Grundstückgewinnsteuer... weiterlesen
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine «Objektsteuer» (im Gegensatz zu den Einkommens- und Vermögenssteuern, die «Subjektsteuern» sind). Als Bemessungsgrundlage dient allein der Gewinn auf dem Objekt, berechnet... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen Kantonale Steuergesetze Kantons- und Gemeinde-Erlasse Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) insbesondere... weiterlesen
Abgrenzungsschwierigkeiten In Kantonen mit Grundstückgewinnsteuer sind in der Regel die Einkommenssteuer- und Grundstückgewinnsteuer-Ordnung nicht konzis und lückenlos aufeinander abgestimmt. Man unterscheidet: Abgrenzungsschwierigkeiten und echte Konflikte.... weiterlesen
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine „Spezialeinkommenssteuer“ Objektsteuer, weil sie ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen erhoben... weiterlesen
Einmal-Besteuerung Grundstückgewinn Der Fiskus geht davon aus, dass primär eine einmalige Besteuerung der Grundstückgewinne erfolgen soll. Problematischer ist die Frage der laufenden Wertvermehrung des Grundstücks... weiterlesen
Einleitung Die steuerliche Behandlung von Grundstückgewinnen erfolgt beim Bund und in den Kantonen sehr unterschiedlich. Die Grundstückgewinnsteuer wird bei der Veräusserung von Liegenschaften anstelle der... weiterlesen
Kantonssteuer + Gemeindesteuer Der Bund erhebt keine Sondersteuer auf Grundstückgewinnen. Demgegenüber wird in allen Kantonen eine Grundstückgewinnsteuer; meistens wird die Steuer durch den Kanton erhoben:... weiterlesen
Entgeltliche Veräusserung als Ausgangslage Die Steuerpflicht wird begründet durch die (entgeltliche) Veräusserung: eines Grundstücks eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechts zB Baurecht... weiterlesen
Einleitung Das „Steuerobjekt“ der Grundstückgewinnsteuer ist in den kantonalen Steuererlassen begrifflich nicht einheitlich und klar definiert. Grundsätzlich wird der Grundstückgewinnsteuer unterstellt: Jeder Gewinn aus der... weiterlesen
Für die Grundstückgewinne, welche der Sondersteuer unterliegen, bestehen zwei verschiedene Systeme: System der zeitlichen Bemessung und System der Bestimmung des Steuersatzes Einzelveranlagung des Grundstückgewinns als... weiterlesen
Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Abzüge (vgl. StHG 12 Abs. 1). Unter bestimmten Voraussetzungen... weiterlesen
Der Tarif der Sondersteuer auf Grundstückgewinnen hängt in der Mehrzahl der Kantone von zwei Faktoren ab: von der Höhe des Gewinns und von der Besitzesdauer.... weiterlesen
Einleitung zur Handänderungssteuer Die Handänderungssteuer gilt als eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang oder v.a. die Übertragung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken von einer Person... weiterlesen
Kantonale Steuergesetze Kantons- und Gemeinde-Erlasse... weiterlesen
Die Grundstückgewinnsteuer ist vom Prinzip her klar. Zu Diskussionen geben oft Anlass: Steuermodelle (St. Galler System oder Zürcher System) gemischte Nutzung (Geschäft + Privat) Abschreibungen... weiterlesen
Checkliste „Unterschiedliche Systeme“ Checkliste „Latente Steuern, Kettengeschäfte etc.“... weiterlesen
Abgrenzung vs. Grundstückgewinnsteuer Die Handänderungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer sind klar auseinander zu halten: Grundstückgewinnsteuer: Anknüpfung an der Veräusserung eines Grundstücks Gegenstand der Grundstückgewinnsteuer ist nicht... weiterlesen
Die Handänderungssteuer wird zusätzlich zu den Grundbuchgebühren erhoben, welche den Grundsätzen des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips unterstellt sind. Im Einzelnen kennen die Kantone folgende Bestimmungen zur... weiterlesen