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Grundsteuern Schweiz

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Steuersubjekt

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Entgeltliche Veräusserung als Ausgangslage

Die Steuerpflicht wird begründet durch die (entgeltliche) Veräusserung:

  • eines Grundstücks
  • eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechts
    • zB Baurecht
    • zB Quellenrecht
    • zB Wasserrechtsverleihung
    • zB Dienstbarkeiten
  • eines Bergwerkes
  • eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

Veräusserer

Als Veräusserer gilt derjenige, der als

  • zivilrechtlicher Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist

Da die wirtschaftliche Handänderung einer Veräusserung gleichgestellt wird, gelten als Veräusserer die

Personen, die aufgrund von Gesetz oder Vertrag gewinnanteilsberechtigt sind, werden wie Veräusserer behandelt in den Kantonen

  • BE
  • NE
  • JU (nur für Fälle eines gesetzlichen Gewinnanteilsrechts)

Für die Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer sind selbständig steuerpflichtig:

  • die Miteigentümer
  • die Ehegatten
  • die unmündigen Kinder.

Subjekt-Steuerbefreiungen

Die kantonalen Steuergesetze sehen Ausnahmen von der Steuerpflicht vor:

  • Die Gründe für diese Steuerbefreiung können sein:
    • subjektive Elemente
      • Die subjektive Steuerbefreiung ist begründet in der
        • Person des Veräusserers
        • Person des Erwerbers (selten)
    • objektive Elemente
      • Die objektive Steuerbefreiung ist begründet
        • im Grundstück selbst oder
        • in der Veräusserungsursache

So sind von der Steuer in der Regel befreit (StHG 23):

  • Eidgenossenschaft und ihre Anstalten
    • Eidgenossenschaft
    • Anstalten
    • nach Massgabe des (derogierenden) Bundesrechts
  • Kantonale und kommunale Gemeinwesen
    • Kanton
    • Gemeinden
    • Kirchgemeinden
    • öffentlich-rechtliche Körperschaften
    • Anstalten des kantonalen oder kommunalen Rechts
      • Im Kanton UR sind zusätzlich die Korporationen Uri und Ursern sowie die Korporationsbürgergemeinden von der Grundstückgewinnsteuer befreit
  • Kirchen und Institutionen
    • Landeskirchen
    • gemeinnützige Institutionen
    • im Kanton von der Steuerpflicht befreite juristische Personen
      • öffentliche Zwecke
      • Kultuszwecke
      • Unterrichtszwecke
      • gemeinnützige Zwecke
      • ä.)
    • Diese Steuerbefreiung betreffend die Grundstückgewinne unterliegt folgenden Einschränkungen:
      • Die Steuerbefreiung gilt nur für die Landeskirchen und Kirchgemeinden und nur für jene Grundstückgewinne, welche diese auf ihrem eigenen Gebiet erzielen
      • Gemeinnützige Institutionen oder im Kanton von der Steuerpflicht befreite juristische Personen kommen nicht in den Genuss der Steuerfreiheit:
        • BS
        • BE
        • FR
        • JU
        • LU
        • SZ
        • TI
        • UR
        • ZG
    • Nur die Landeskirchen und andere Zweckverbände von Gemeinden im Sinne des Gemeinderechts sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit:
      • ZH
    • Die Steuerbefreiung gilt nur für die Landeskirchen und Kirchgemeinden:
      • GR
    • Den Krankenkassen und -versicherern wird eine beschränkte Steuerbefreiung gewährt, indem die Einkünfte und Vermögenswerte, die der sozialen Krankenversicherung dienen und in direktem Zusammenhang mit den sozialen Zwecken stehen, von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen sind:
      • BS
    • Juristische Personen, die unter gewissen Bedingungen von der Steuerpflicht befreit sind, müssen Grundstückgewinne versteuern:
      • AI
      • AR
      • GL
      • SG
      • SH
      • SO
      • TG
    • Gemeinnützige Institutionen und die im Kanton steuerbefreiten juristischen Personen müssen Grundstückgewinne versteuern:
      • VD
    • Institutionen und die im Kanton steuerbefreiten juristischen Personen müssen Grundstückgewinne versteuern:
      • NE
  • Ausländische Staaten
    • Ausländische Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, alles unter Vorbehalt des Gegenrechts
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
    • vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
  • Internationale Organe
    • Personen, die in offizieller Funktion für zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, diplomatische Missionen oder für andere internationale Organe tätig sind
    • GSG 2 Abs. 2 (Gaststaatgesetzes vom 22.06.2007 [GSG])
  • Soziale Krankenversicherer
    • Soziale Krankenversicherer, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte einzig der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen
    • ATSG 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 06.10. 2000 [ATSG]

Keine Steuerbefreiungen

Bundesrechtlich vorgeschrieben ist, dass folgende Institutionen mit direktem Grundbesitz, die alle nach StHG 23 Abs. 1 lit. d – g und i steuerbefreit sind, in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer unterliegen (StHG 23 Abs. 4):

  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen
  • die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgenden juristischen Personen
  • die juristischen Personen mit Kultuszwecken
  • die kollektiven Kapitalanlagen.

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