Handänderungssteuer-Objekt
Steuerobjekt Steuerobjekt ist die Handänderung, d.h. die Übertragung eines Grundstücks. Grundstücke Gestützt auf ZGB 655 bezeichnen die Steuergesetze als Grundstücke in der Regel: die Liegenschaften... weiterlesen
Steuerobjekt Steuerobjekt ist die Handänderung, d.h. die Übertragung eines Grundstücks. Grundstücke Gestützt auf ZGB 655 bezeichnen die Steuergesetze als Grundstücke in der Regel: die Liegenschaften... weiterlesen
Steuersubjekt ist der Grundstückerwerber. Grundsatz Die Handänderungssteuer wird in der Regel vom Erwerber bezahlt, vereinzelt aber auch gemeinsam vom Erwerber und vom Veräusserer getragen (je... weiterlesen
Bemessungsgrundlage Die Handänderungssteuer wird grundsätzlich vom Kaufpreis erhoben: Keine Preisfestsetzung Ist kein solcher festgesetzt worden, wird meistens der amtliche Verkehrswert als Bemessungsgrundlage Beispiele: Tausch Schenkung... weiterlesen
Die Handänderungssteuer ist eine oft politisch umstrittene Steuer, weil das Risiko einer gewissen Doppelbelastung in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer besteht. Weiterführende Informationen Handänderungssteuer Grundbuchgebühren ... weiterlesen
(in Bearbeitung)... weiterlesen
Die Liegenschaftensteuer knüpft an den Besitz oder die Nutzung des Grundstückes an. Sie ist eine mit der Vermögenssteuer verwandte «Sondersteuer», die zu einer steuerlichen Doppelbelastung... weiterlesen
Kantonale- und Gemeinde-Erlasse... weiterlesen
Nicht harmonisierte Spezialvermögenssteuer Objektsteuer, die am Immobilienbesitz und nicht an einer Immobilien-Transaktion anknüpft Periodische, jährliche Steuer.... weiterlesen
Erhebungsarten Die Liegenschaftssteuer wird erhoben vom Kanton oder von den Gemeinden oder von Kanton und den Gemeinden gleichzeitig, letztere auf den in ihrem Gebiet gelegenen... weiterlesen
Die Bemessungsgrundlage bilden: Vermögenssteuerwert ohne Berücksichtigung der Schulden Für die Steuerberechnung werden unterschiedliche Ansätze angewandt, und zwar je nach: Eigentümer Natürliche Personen oder juristische Personen... weiterlesen
Einzig die Steuergesetze der Kantone BE, UR, AI, SG, GR und TG bezeichnen ausdrücklich die Person des Steuerpflichtigen. Die Nennung des Steuerschuldners kann sich bei... weiterlesen
Einleitung zur Grundstückgewinnsteuer Die Grundstückgewinnsteuer gilt als sog. Spezialeinkommenssteuer. Bei der Veräusserung von Grundstücken wird die Grundstückgewinnsteuer anstelle der Einkommenssteuer auf Grundstückgewinnen erhoben. Die Grundstückgewinnsteuer... weiterlesen
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine «Objektsteuer» (im Gegensatz zu den Einkommens- und Vermögenssteuern, die «Subjektsteuern» sind). Als Bemessungsgrundlage dient allein der Gewinn auf dem Objekt, berechnet... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen Kantonale Steuergesetze Kantons- und Gemeinde-Erlasse Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) insbesondere... weiterlesen
Abgrenzungsschwierigkeiten In Kantonen mit Grundstückgewinnsteuer sind in der Regel die Einkommenssteuer- und Grundstückgewinnsteuer-Ordnung nicht konzis und lückenlos aufeinander abgestimmt. Man unterscheidet: Abgrenzungsschwierigkeiten und echte Konflikte.... weiterlesen
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine „Spezialeinkommenssteuer“ Objektsteuer, weil sie ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen erhoben... weiterlesen
Einmal-Besteuerung Grundstückgewinn Der Fiskus geht davon aus, dass primär eine einmalige Besteuerung der Grundstückgewinne erfolgen soll. Problematischer ist die Frage der laufenden Wertvermehrung des Grundstücks... weiterlesen
Einleitung Die steuerliche Behandlung von Grundstückgewinnen erfolgt beim Bund und in den Kantonen sehr unterschiedlich. Die Grundstückgewinnsteuer wird bei der Veräusserung von Liegenschaften anstelle der... weiterlesen
Kantonssteuer + Gemeindesteuer Der Bund erhebt keine Sondersteuer auf Grundstückgewinnen. Demgegenüber wird in allen Kantonen eine Grundstückgewinnsteuer; meistens wird die Steuer durch den Kanton erhoben:... weiterlesen
Entgeltliche Veräusserung als Ausgangslage Die Steuerpflicht wird begründet durch die (entgeltliche) Veräusserung: eines Grundstücks eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechts zB Baurecht... weiterlesen