Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel BEHG Art. 11 Verhaltensregeln 1 Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden: a. eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die... weiterlesen
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel BEHG Art. 11 Verhaltensregeln 1 Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden: a. eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die... weiterlesen
Es existieren keine einfachen und spezifischen Kriterien, um das Vorliegen von Spesenschinderei festzustellen. Es muss deshalb in jedem Einzelfall eine Gesamtbeurteilung erfolgen. Ein Anwalt kann... weiterlesen
Spesenschinderei ist nicht mit den vertraglichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen des Vermögensverwalters vereinbar. Die Spesenschinderei stellt einen typischen Fall einer schlechten Ausführung eines Vermögensverwaltungsauftrags und der... weiterlesen
Als Churning (aus dem Engl. „Buttern“ od. „Gaunerei“ od. „Umrühren“) wird das häufige Umschichten eines Depots verstanden, welches nicht im Interesse des Kunden ist, sondern... weiterlesen
Bestechung oder Korruption ist das Versprechen oder das Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen für die Vornahme pflichtwidriger Amtshandlungen. Kern des Korruptionsrechts bildet die Bestechung, welche in eine... weiterlesen
Front Running / Forward Trading, eine Form von Insiderhandel, bezeichnet das Ausnützen von vertraulichen Informationen über die bevorstehende Kundentransaktion: Front Running Als Front Running oder... weiterlesen