Paymaster-Parteien
Einleitung Bei jedem Paymaster-Verhältnis sind folgende Parteien beteiligt: Paymaster Paymaster-Parteien Verkäufer / Käufer Gläubiger / Schuldner Paymaster Person des Paymasters Der Paymaster kann eine natürliche... weiterlesen
Einleitung Bei jedem Paymaster-Verhältnis sind folgende Parteien beteiligt: Paymaster Paymaster-Parteien Verkäufer / Käufer Gläubiger / Schuldner Paymaster Person des Paymasters Der Paymaster kann eine natürliche... weiterlesen
Das Paymaster-Verhältnis wird geprägt durch folgende Elemente: Paymaster-Parteien Paymaster Agreement Erfüllungszweck Übertragung Verfügungsmacht an Paymaster Diese Elemente grenzen das Paymaster-Verhältnis von anderen Sicherungsgeschäften ab.... weiterlesen
Abwicklungssicherung... weiterlesen
Escrow = Treuhand-Hinterlage eines Gegenstandes zu Sicherungs- und/oder Abwicklungszwecken, dessen Verfügungsmacht dem escrow agent zur weisungsgemäss Disposition übertragen wird. Weiterführende Informationen » Escrow / Escrow... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen Keine. Es handelt sich um einen sog. Innominatkontrakt, d.h. einen gesetzlich nicht geregelten Vertragstyp. Gesetzestexte siehe ggf. allgemeine Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)... weiterlesen
Paymaster-Verhältnis Das Paymaster-Verhältnis beinhaltet die Dienstleistungen zur treuhänderischen Zahlungsabwicklung. Paymaster Agreement Das Paymaster Agreement ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien eines (Grund-)Geschäftes, mit welcher diese... weiterlesen
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Die Verbreitung der Sequestrations-Verhältnisse ist gering bzw. die Parteien veranlassen informell eine Sequestration, sind sich deren aber nicht bewusst. Entscheidend sind: Auswahl der Person des... weiterlesen
Urteile öffentlicher Gerichte und Schiedsgerichtsurteile können den Sequester verpflichten, den Streitgegenstand der obsiegenden Partei herauszugeben. Bei der Sequestration stellt sich die Frage, ob der Streitgegenstand... weiterlesen
Der Sequester ist aufgrund einer gemeinsamen Instruktion der Hinterleger gehalten, den sequestrierten Gegenstand an die von diesen bezeichnete Person, d.h. an einen Hinterleger oder an... weiterlesen
Spezialfall vor allem bei Untergang oder Verlust von sequestrierten Speziessachen als Hinterlegungsgegenstände (im Gegensatz zu Gattungswaren).... weiterlesen
Grundsätzlich steht es den Hinterlegern frei, die „Sequestration auf unbestimmte Dauer“ Es ist davon auszugehen, dass die Sequestration in folgenden Fällen gekündigt werden kann: Recht... weiterlesen
Es steht den Hinterlegern frei, die Sequestrationsvereinbarung jederzeit durch gegenseitige Übereinkunft aufzuheben. Es ist indessen notwendig, dass die Hinterleger festlegen, an wen der gekündigte Sequester... weiterlesen
Die Hinterleger können vereinbaren, dass der Sequestrations-Gegenstand zur Herausgabe an den Hinterleger 1 frei wird, wenn der Hinterleger 2 nicht binnen zB 180 Tagen (Befristung)... weiterlesen
Die Beendigung der Sequestration kann, muss aber nicht an Bedingungen geknüpft sein. Die Rückgabe resp. Herausgabe des sequestrierten Gegenstandes kann an den Eintritt gewisser Bedingungen... weiterlesen
Einleitung zur Beendigung einer Sequestrierungsvereinbarung Jede Sequestrierungsvereinbarung ist endlich. Die Beendigungsgründe sind: » Bedingungseintritt » Befristung » Aufhebungsvertrag » Kündigung » Untergang oder Verlust Sicherungsobjekt... weiterlesen
Grundsätzlich wird die Sequestration auf unbestimmte Dauer geschlossen. Ein Rückforderungsrecht besteht nach OR 475 bei gemeinsamer Erklärung der Hinterleger auf Geheiss des Richters. Art. 475... weiterlesen
Allen Sequestrations-Verhältnissen liegen zugrunde: Streitgegenstand Strittiges Recht am zu sequestrierenden Gegenstand Sequestrationsvertrag Einlieferung des zu sequestrierenden Gegenstandes.... weiterlesen
Die Sequestration beinhaltet die Übertragung der Verfügungsgewalt über den sequestrierten Gegenstand vom Einlieferer bzw. von den Einlieferern an den Sequester. ... weiterlesen
Als Sicherungsobjekte kommen in Frage: Vertretbare Sachen (Gattungsware) unvertretbare Sachen (Speziesware) Bei Gattungsware liegt ein sog. „depositum irregulare“ (OR 481) vor, welche ins Alleineigentum des... weiterlesen