Errichtung Pfandrecht an Wertpapieren [ZGB 901 / 902]
Verpfändung von Wertpapieren durch schriftlichen Pfandvertrag und Übergabe des Schuldscheins[vgl. ZGB 900 Abs. 1] Inhaberpapiere Übertragung der Urkunde [vgl. ZGB 901 Abs. 1] Namenpapiere Übertragung... weiterlesen