Differenzierungen
Die vorstehenden Gleichartigkeits-Grundsätze erfordern Präzisierungen: Kein Gleichwertwertigkeitserfordernis Die zu verrechnenden Forderungen müssen nicht gleichwertig sein (vgl. OR 124 Abs. 2) Kein Unbestrittenheitserfordernis der beiden Forderungen... weiterlesen