Rechtsnatur
Der Auftrag ist ein gesetzlicher Vertragstyp ein Auffangtatbestand für Verträge auf Arbeitsleistung (vgl. OR 394 Abs. 2) und findet so auch bei Innominatkontrakten Anwendung, wo... weiterlesen
Der Auftrag ist ein gesetzlicher Vertragstyp ein Auffangtatbestand für Verträge auf Arbeitsleistung (vgl. OR 394 Abs. 2) und findet so auch bei Innominatkontrakten Anwendung, wo... weiterlesen
Arbeitsvertrag (Einzelarbeitsvertrag) Werkvertrag Einfache Gesellschaft Treuhandverhältnis Gefälligkeit Arbeitsvertrag (Einzelarbeitsvertrag) = privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitnehmer seine Schaffenskraft zur Verfügung stellt und... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen BV 31 (Handels- und Gewerbefreiheit) OR 394 ff. Gesetzestexte Art. 394 OR 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die... weiterlesen
Der Auftrag (auch Mandat) beinhaltet als charakteristische Leistung ganz oder teil-wesentlich eine körperliche und / oder geistige Leistung zum Vorteil eines Dritten. Legaldefinition „Durch die... weiterlesen
Einleitung Das Themengebiet einfacher Auftrag wird entlang der folgenden Punkte abgehandelt: Auftrags-Begriff Grundlagen Abgrenzungen Rechtsnatur Ziele, Motive, Verbreitung Erscheinungsformen Auftragsarten i.e.S. Dienstleistungsvertragstypen Auftrags-Begründung Auftraggeber-Pflichten Beauftragten-Pflichten... weiterlesen
Das Auftragsrecht unterscheidet folgende Auftragsarten im weiteren Sinne: Einfacher Auftrag Umsatz wirtschaftlicher Güter Mäklervertrag Agenturvertrag Kommission Transportverträge Frachtvertrag Speditionsvertrag Verträge im Dreiparteienverhältnis Kreditauftrag Anweisung Kreditbrief... weiterlesen
Die Übernahme einer fremden Schuld steht in aller Regel im Zusammenhang mit einem Drittanlass (Immobilienerwerb, Erbteilung, Geschäftsübernahme usw.) oder einer Entlastung aus persönlichem, fremdnützigem Anlass... weiterlesen
Ausgangslage Bei der Veräusserung eines verpfändeten Grundstücks sind die einschlägigen Normen zu beachten (OR 183 i.V.m. ZGB 832, ZGB 834 und ZGB 845). Ohne andere... weiterlesen
Ausgangslage Bei der Erbteilung mit Passivas sind die einschlägigen Normen zu beachten (OR 183 i.V.m. ZGB 639). Diesfalls haften die Erben während 5 Jahren solidarisch... weiterlesen
Ausgangslage Mit der Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes ist nur der Übergang der Aktiva, sondern auch der Passiva verbunden. Der bisherige Vermögens- bzw. Geschäftsinhaber haftet... weiterlesen
Ausgangslage Durch den Schuldbeitritt akquiriert der Gläubiger für das fortbestehende Schuldverhältnis einen neuen, zum bisherigen Schuldner hinzu tretenden , solidarisch haftenden Mitschuldner. Charakteristika Der Schuldbeitritt... weiterlesen
Im Gegensatz zum Schuldnerwechsel bei der Schuldübernahme führt die Ablösung zu einem neuen (Pfand-)Gläubiger: Beteiligte Personen Schuldner des 1. Schuldverhältnisses (Schuldner 1) Gläubiger des 1.... weiterlesen
Die Gründer haften für die im Namen der zu gründenden Aktiengesellschaft (AG) vor deren Eintragung ins Handelsregister eingegangenen Verpflichtungen persönlich und solidarisch. Unter folgende Voraussetzungen... weiterlesen
Bei Anleihensobligationen (vgl. OR 1156 ff.) kann der Anleihensvertreter (vgl. OR 1158) ermächtigt und verpflichtet sein, unter bestimmten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen einem Schuldnerwechsel... weiterlesen
Anstelle einer „Kapitalspritze“ (Eigenmitteleinschuss) kann auch eine externe Schuldübernahme dem in Notlage geratenen Schuldner Entlastung bringen. Eine Sanierung dieser betriebswirtschaftlichen Art ist vor allem bei... weiterlesen
Die Vereinbarung zwischen Neuschuldner und Gläubiger untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (IPRG 116 I). Ohne Rechtswahl ist das Recht des Staats des engsten... weiterlesen
Grundsatz Der Schuldübernehmer kann dem Gläubiger gegenüber persönliche Einreden und Einwendungen erheben, und zwar jederzeit Anwendungsfall Verrechnung der übernommen Schuld mit einer eigenen Forderung Vgl.... weiterlesen
Grundsatz Der Schuldübernehmer kann alle Einreden und Einwendungen geltend machen, die aus dem Verhältnis zum Gläubiger resultieren Anwendungsfall zB Unwirksamkeit der Schuldübernahme wegen eigener Handlungsunfähigkeit... weiterlesen
Grundsatz Einreden und Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Altschuldner und dem Neuschuldner können dem Gläubiger nicht entgegenhalten werden, da dieses Rechtsverhältnis jenes zwischen Schuldübernehmer... weiterlesen
Die Einreden aus einem internen Schuldübernahmevertrag stehen dem Schuldübernehmer nur gegenüber dem Altschuldner und nicht dem Gläubiger gegenüber zu: Grundsatz Keine Einreden (und Einwendungen) aus... weiterlesen