Seit 10.09.2008 wird für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz auf einen einheitlichen “hypothekarischen Referenzzinssatz” abgestellt.
Der “hypothekarische Referenzzinssatz” trat an die Stelle des zuvor massgebenden kantonalen Zinssatzes für “variable Hypotheken”.
Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen.
Dabei gelten folgende Kriterien:
- Festsetzung und Publikation in Viertelprozenten (vgl. VMWG 12a)
- Kaufmännische Rundung der durchschnittlichen Verzinsung
- Verändert sich der Referenzzinssatz, kann der Mietzins im Rahmen der geltenden Überwälzungssätze erhöht oder entsprechend herabgesetzt werden.
Art. 12a VMWG Referenzzinssatz für Hypotheken
1 Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt ein Referenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen und wird durch kaufmännische Rundung in Viertelprozenten festgesetzt.
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 gibt den Referenzzinssatz vierteljährlich bekannt.4
3 Das WBF kann für den technischen Vollzug der Datenerhebung und die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen Dritte beiziehen.
4 Es erlässt Bestimmungen über die technische Definition, Erhebung und Veröffentlichung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen gemäss Absatz 1. Die Banken müssen dem WBF die notwendigen Daten melden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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