Die Haftung der vertretungsberechtigten Person richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag.
Gesetzliche Grundlagen
Haftungsziel
Der Vertreter haftet für:
- Getreue Ausführung, s.o. Treuepflicht
- Sorgfältige Ausführung, s.o. Sorgfaltspflicht
Erfüllung / Nichterfüllung
Nichterfüllung
Nichterfüllung:
- Untätigkeit des Vertreters
- (Nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 97, 119)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Vertreters-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Vermögensschaden
- Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde
Verspätete Erfüllung
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 102 ff.) inkl. Verzugszins (OR 104)
- Verzug (OR 102)
- Fristsetzung (evt. durch die Erwachsenenschutzbehörde)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Vertreters-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Haftung auch für Zufall (OR 103)
- Befreiungsmöglichkeit (OR 103 Abs. 2)
- Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde
Schlechtleistung
Schlechtleistung:
- Sorgfaltswidrige Ausführung
- Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
- Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
- Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 398, 399, 97)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Vertreters-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Vermögensschaden
- Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde
Ausnahme
Beistand, vgl. Erwachsenenschutzrechtliche Verantwortung
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