Grundsatz
- Erwachsenenschutzbehörde
- Anordnung der Unterbringung
- Anordnung der Entlassung
- Zum Verfahren, s.u. Verfahren
Ausnahme
- Anordnung der Entlassung
- Einrichtung
- Voraussetzung
- Übertragung durch Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall
- Voraussetzung
- Einrichtung
- Anordnung der Unterbringung
- Ärzte
- Voraussetzungen
- Kantonale Bezeichnung der Ärzte
- Dauer
- Kantonal bestimmt
- Höchstens 6 Monate
- Wirkungen
- Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung
- Beendigung
- Spätestens nach Ablauf der 6 Monate
- Ausnahme
- Vollstreckbare Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde
- Entlassung
- Zuständigkeit
- Einrichtung
- Zuständigkeit
- Ausnahme
- Spätestens nach Ablauf der 6 Monate
- Verfahren
- Persönliche Untersuchung des Betroffenen
- Persönliche Anhörung des Betroffenen
- Mindestangaben des Unterbringungsentscheids
- Ort und Datum der Untersuchung
- Name der Ärztin oder des Arztes
- Befund
- Gründe und Zweck der Unterbringung
- Rechtsmittelbelehrung
- Keine Aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel
- Ausnahme
- Anderweitige Verfügung
- Arzt
- Zuständiges Gericht
- Anderweitige Verfügung
- Ausnahme
- Aushändigung des Unterbringungsentscheids
- Betroffener
- Einrichtung bei der Aufnahme
- Information einer nahestehenden Person
- Sofern möglich
- Keine Ablehnung seitens des Betroffenen
- Etc.
- Form
- Schriftlich
- Inhalt
- Tatsache der Unterbringung
- Befugnis, Gerichte anzurufen
- Sofern möglich
- Voraussetzungen
- Ärzte
Judikatur
- BGer 5A_175/2020 vom 25.08.2020 (Interkantonale örtliche Zuständigkeit für die Beschwerdebeurteilung der ärztlichen Unterbringungsanordnung)
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