Besonderheiten
- Begründung der Beschwerde
- Keine Begründungspflicht
- Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
- Grundsatz
- Keine aufschiebende Wirkung
- Ausnahme
- Anderweitige Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde / gerichtlichen Beschwerdeinstanz
- Grundsatz
- Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
- bei psychischen Störungen
- Anhörung des Betroffenen
- Gerichtliche Beschwerdeinstanz als Kollegium
- Anordnung der Vertretung
- Notwendigkeit
- Bezeichnung des Beistandes
- mit Erfahrungen in
- Fürsorgerischen Fragen
- Rechtlichen Fragen
- mit Erfahrungen in
- Bezeichnung des Beistandes
- Notwendigkeit
- Entscheidfrist
- 5 Tage seit Eingang der Beschwerde
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