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Erwachsenenschutz

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

  • 3 Jahre nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person erhalten hat
  • Spätestens 10 vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
  • Bei Körperverletzung oder Tötung 20 Jahre

Ausnahmen

  • Haftungsbegründendes Verhalten: Strafbare Handlung
    • frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung oder
    • frühestens 3 Jahre seit Eröffnung eines erstinstanzlichen Strafurteils
  • Haftungsbegründendes Verhalten: Anordnung / Durchführung einer Dauermassnahme
    • Beginn der Verjährungsfrist
      • Nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme / ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton

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