Gegen einen Entscheid der Beschwerdeinstanz kann unter Umständen eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig sein.
Gesetzliche Grundlagen
Voraussetzungen
- Beschwerdebefugnis (BGG 76 Abs. 1)
- Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz oder bei Unmöglichkeit der Teilnahme (Parteistellung)
- Besondere Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid
- Schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
- S.o. Beschwerdebefugnis
- KESB: grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis
- Begründung:
- als verfügende Behörde keine Parteistellung (BGer 5A_388/2015, E. 4.3)
- als Teil des Gemeinwesen grundsätzlich keine besondere Betroffenheit / schutzwürdiges Interesse i.S.d. BGG 76 Abs. 1 lit. b (BGer 5A_388/2015, E. 4.3)
- Ausnahme:
- Erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen (restriktive Anwendung der Ausnahme!)
- Begründung:
- Streitwert
- CHF 30.000
- Ansonsten:
- Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
- Zulässige Rügegründe
- Rechtsverletzung
- Verletzung des Bundesrechts
- Verletzung des Völkerrechts
- Verletzung des kantonalen Verfassungsrechts
- Verletzung des internationalen Rechts
- Überprüfung von Tatsachenfeststellungen nur wenn
- offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
- willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts
- Rechtsverletzung
Judikatur
- BGer 5A_388/2015
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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