Gegen einen Entscheid der Beschwerdeinstanz kann unter Umständen eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig sein.
Gesetzliche Grundlagen
Voraussetzungen
- Beschwerdebefugnis (BGG 76 Abs. 1)
- Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz oder bei Unmöglichkeit der Teilnahme (Parteistellung)
- Besondere Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid
- Schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
- S.o. Beschwerdebefugnis
- KESB: grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis
- Begründung:
- als verfügende Behörde keine Parteistellung (BGer 5A_388/2015, E. 4.3)
- als Teil des Gemeinwesen grundsätzlich keine besondere Betroffenheit / schutzwürdiges Interesse i.S.d. BGG 76 Abs. 1 lit. b (BGer 5A_388/2015, E. 4.3)
- Ausnahme:
- Erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen (restriktive Anwendung der Ausnahme!)
- Begründung:
- Streitwert
- CHF 30.000
- Ansonsten:
- Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
- Zulässige Rügegründe
- Rechtsverletzung
- Verletzung des Bundesrechts
- Verletzung des Völkerrechts
- Verletzung des kantonalen Verfassungsrechts
- Verletzung des internationalen Rechts
- Überprüfung von Tatsachenfeststellungen nur wenn
- offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
- willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts
- Rechtsverletzung
Judikatur
- BGer 5A_388/2015
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GrundstückkaufGrundstückkaufAutoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:Murphys Gesetz (Murphys Law)Einleitung zu Murphy’s Law und Finag...Autoren:KonkubinatEinleitung zum KonkubinatAutoren:StalkingEinleitung zu StalkingAutoren:Trust-RechtEinleitung: Trust und Trust-Recht / Trust-Law
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht