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Bedarfsbedingte Arbeit auf Abruf
- „Kapovaz“ (kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit)
- Arbeitseinsatz wird von Arbeitgeber einseitig bestimmt
- Gilt als Teilzeitarbeit
- Rechtsmissbrauchsgefahr / Gefahr eines nicht existenzsichernden Einkommens
- Existenzsicherung:
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- Vereinbarung einer durchschnittlichen Arbeitszeit (im Voraus festgelegter Arbeitsumfang)
- Pensumüberschreitung = Überstunden
- Pensumunterschreitung = Annahmeverzug des Arbeitgebers
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Einsatzbedingte Arbeit auf Abruf
- Die Arbeit auf Abruf wird in der Regel wie folgt organisiert:
- Pikettdienst:
- Eigentlich wird die Arbeitsleistung durch Präsenz am Arbeitsort erbracht, nur der Einsatz beim Arbeitgeber ist bedarfsbezogen. Vgl. im übrigen ArGV1 14 und 15.
- Bereitschaftsdienst:
- entschädigungspflichtig, wenn auch zu erheblich niedrigerem Ansatz als beim Einsatzlohn (vgl. BGE 124 III 251 f.)
- Gefahr eines nicht existenzsichernden Einkommens
- Existenzsicherung:
- Vereinbarung einer Mindesteinsatzdauer, insbesondere wenn keine weitere Arbeit angenommen werden kann oder
- Vereinbarung einer Vollentschädigung des Bereitschaftsdienstes
- Auswahlliste für Abruf-Mitarbeiter (ohne Erreichbarkeitspflicht)
- = Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht (siehe nachfolgend)
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Arbeit auf Abruf mit Befolgungspflicht
- Arbeitnehmer hat dem Ensatzangebot des Arbeitgebers Folge zu leisten
- Fortdauerndes Arbeitsverhältnis
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Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht
- Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
- Verständigung der Parteien über jeden Arbeitseinsatz
- Pro Arbeitseinsatz neuer Arbeitsvertrag
- Abruf = Vertragsofferte des Arbeitgebers
- Rahmenvertrag
- Festlegung der Arbeitsbedingungen für künftige Arbeitseinsätze
- Abruf erfordert dann nur noch Einigung über den konkreten Arbeitseinsatz
Abgrenzung zur Aushilfs-/Gelegenheitsarbeit
- Arbeit auf Abruf:
- Arbeitnehmer darf Einsatzaufforderung je nachdem ablehnen / nicht ablehnen
- Arbeitgeber ist zu wiederkehrenden Einsatzaufforderungen verpflichtet.
- Ausbleibende (Umsatzschwund) oder stark schwankende Einsatzaufforderungen (Eingang eines Grossauftrags) können zu Bereitschafts- und Lohndiskussionen führen.
- Aushilfsarbeit/Gelegenheitsarbeit
- Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
- Arbeitgeber ist nicht zu neuem Einsatzangebot verpflichtet
- vgl. ferner www.aushilfsarbeit.ch
Abgrenzung zur Temporärarbeit
- Abruf auf Arbeit ohne Befolgungspflicht
- Leistung des Arbeitseinsatzes: = Temporärarbeit
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