Gesetzesbestimmung
- OR 338a
Relativ zwingender Charakter
Die Bestimmung von OR 338a ist relativ zwingender Natur. Die Parteien können nicht einvernehmlich zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetzeswortlaut abweichen (OR 362 iVm OR 338a).
Gemäss STAEHELIN ADRIAN (Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319 – 330a OR, 4. Auflage, Zürich 2006, N 5 zu OR 338a) wäre es zulässig, bei sofortiger Auflösung wegen intensiver persönlicher Beziehung den vollen und nicht bloss angemessenen Schadenersatz zu bezahlen.