Übergang auf die Erben
Das Arbeitsverhältnis erlischt nicht und geht von Gesetzes wegen (Universalsukzession) auf die Erben des Arbeitgebers über.
OR 338 Abs. 1
1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar.
Unternehmensumwandlung
Je nach Rechtsform, die der verstorbene Unternehmer führte, und den Absichten der Erben (Betriebsweiterführung oder Liquidation bzw. Geschäftsaufgabe) kann sich eine Neuordnung der unternehmerischen Grundlage aufdrängen. Seit Inkraftsetzung des Fusionsgesetzes (FusG) und Realisation der Unternehmenssteuerreform II (UStR II) ist die Betriebsweiterführung nach dem Unternehmertode weit weniger gefährdet als früher.
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