Das Know-How ist Teil der Treuepflicht des Arbeitnehmers im Allgemeinen und des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses von OR 321a im Besonderen.
Dabei sind verschiedene Differenzierungen erforderlich:
Begriff
- Know-How = nicht patentierbare technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen, deren Nutzung für Produktion, Vertrieb, Organisation und Administration notwendig oder nützlich sind
Charakteristika des Know-How
- Überblick
- Immaterialität
- Übertragbarkeit
- Ausnahme: Strikte Unternehmensbindung, ohne inhaltliche Differenzierungen > keine Übertragbarkeit, keine isolierte Verwertung etc.
- Wirtschaftliche Werthaltigkeit
- Geheimnischarakter
- Unzugänglichkeit
- Gewisse Novität
Temporale Aspekte
- Know-How während des Arbeitsverhältnisses
- Erfordernis der praktischen Anwendung
- Informationssicherheit
- Know-How nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mobilitätsrecht des Arbeitnehmers
- (ökonomischer) Interessenkonflikt
Know-How-Zuordnung
- „eingebrachtes Know-How“
- Zu berücksichtigen ist, dass jeder Arbeitnehmer ein eigenes Know-How hat und ins Unternehmen des Arbeitgebers einbringt, nämlich seine Ausbildungskenntnisse, seine Geschicklichkeit und seine Berufserfahrung
- Dabei gilt der „allgemeine Grundsatz“ der Freizügigkeit der Arbeitspersönlichkeit
- Diese persönlichen Fähigkeiten sind die persönlichen Rechte des Arbeitnehmers und daher ihm zuzuordnen
- Der Arbeitnehmer ist frei, seine bereits vor Stellenantritt vorhandenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu nutzen, auch wenn er dadurch seine(n) früheren Arbeitgeber „konkurrenziert“
- Neue Informationen als Ergebnis der Arbeitspflicht gelten als mit dem Arbeitslohn entschädigt
- Know-How des Unternehmens
- Rechte an den Arbeitsergebnissen
- Technisches Know-How
- Unterstellung die Regeln der Erfindung > OR 332 / www.arbeitnehmererfindung.ch/
- Nicht-technisches Know-How
- Zuordnung nach dem „allgemeinen Grundsatz“
Know-How-Schutz nach Arbeitsrecht
- Grundsätzliches
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach OR 321a Abs. 4 durch den früheren Arbeitnehmer
- Mitteilung oder Verwertung des geheimen Know-Hows an Dritten
- ohne, dass die fragliche Handlung – objektiv betrachtet – im Rahmen des beruflichen Fortkommens notwendig ist
- wenn diese zu einer funktionswidrigen Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse zum Nachteil des früheren Arbeitgebers führt
- Mitteilung oder Verwertung des geheimen Know-Hows an Dritten
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach OR 321a Abs. 4 durch den früheren Arbeitnehmer
- Differenzierung
- Blosse Mitteilung
- = Verletzung der nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht
- Verwertung (Weiterverwendung)
- meistens zulässig
- Rekonstruktion und Weiterentwicklung
- Pflichtverletzung, sofern dies durch unlautere Handlungen ermöglicht wurde
- Blosse Mitteilung
Schutzmöglichkeiten des Arbeitgebers
- Zivilrechtlicher Schutz
- Der Arbeitgeber kann sein Know-How durch zwei Vereinbarungen schützen:
- Geheimhaltungsabrede
- Konkretisierung der Geheimhaltung
- Ausdehnung der Geheimhaltung
- Eine Ausdehnung kann eine ähnliche Beschränkung des Rechts auf freie berufliche Betätigung für den Arbeitnehmer zur Folge haben wie ein Konkurrenzverbot;
- Daher sind ähnliche Schranken wie beim Konkurrenzverbot in Betracht zu ziehen:
- Branchenmässige Einschränkung
- Geografische Begrenzung
- Zeitliche Limitierung
- Konkurrenzverbot
- Geheimhaltungsabrede
- Der Arbeitgeber kann sein Know-How durch zwei Vereinbarungen schützen:
- Ausservertraglicher Schutz durch UWG
- Strafrechtliche Sanktionen (Geheimnisverrat)
- Echter Missbrauch
- Ein Durchsetzungsbedarf besteht vor allem bei echtem Missbrauch
- Ob ein echter Missbrauch vorliegt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen!
OR 321a Abs. 4
Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- BLATTER ANTON WILLI, Der Schutz des Know-How im Arbeitsvertragsrecht, insbesondere die Auslegung von Art. 321A IV OR, Diss. Bern1982
- SCHLOSSER RALPH, Der Know-How-Vertrag, in: sic! 3/1998, S. 269 ff.
- Judikatur
- Links