- Wöchentliche Höchstarbeitszeit
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit + Sonderregelungen
- Berechnung der Höchstarbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern
- Durchbrechung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
- Tages- und Abendarbeitszeit und Ihre Grenzen
- Voraussetzungen und Dauer der Überarbeitszeit
- Ruhezeiten
- Ferienanspruch
- Nachtarbeitsverbot
- Sonntagsarbeitsverbot
- Nichteinhaltung des Arbeitszeitenschutzes
- Arbeitspflicht: Hard- und Softfacts
- Gebe ich nochmals eine Chance?
Checkliste «Wöchentliche Höchstarbeitszeit»
Geltungsbereich (ArG 1 – 4)
- Nicht in den Anwendungsbereich des ArG fallen.
- Verwaltung des Bundes
- Verwaltung der Kantone
- Verwaltung der Gemeinden
- Öffentliche Verkehrsbetriebe
- Landwirtschaft
- Fischerei
- Private Haushalte
- Reine Familienbetriebe, bezüglich Familienmitglieder
- Arbeitnehmer, die in einem unterstellten Betrieb tätig sind
- Anwendung auf alle Arbeitnehmer
- Ausnahmen
- Geistliche
- Höhere leitende Angestellte
- Wissenschafter
- Künstler
- Assistenzärzte
- Lehrer an Privatschulen
- Lehrer
- Fürsorger
- Erzieher und Aufseher in Anstalten
- Handelsreisende
- Chauffeure
Wirkungen
- Der Arbeitnehmer darf nicht über die gesetzlich festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus beschäftigt werden
- Die wöchentliche Höchstarbeitszeit verletzende Abreden sind (teil-)nichtig (OR 20); die Zeit-Abrede ist auf das erlaubte Mass herabzusetzen
- Die Arbeitszeit nach privat- und öffentlich-rechtlicher Sicht braucht nicht identisch zu sein.
Dauer der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Der Gesetzgeber hat nicht für alle Arbeitnehmer die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt; er bildete 2 Kategorien und Sonderregelungen:
- 45 Stunden als wöchentliche Höchstarbeitszeit
- Arbeitnehmer der Branchen
- in industriellen Betrieben
- Büropersonal
- Technische und andere Angestellte
- Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
- vgl. ArG 9 Abs. 1 lit. a
- Arbeitnehmer der Branchen
- 50 Stunden als wöchentliche Höchstarbeitszeit
- alle übrigen Arbeitnehmer
- vgl. ArG 9 Abs. 1 lit. b
Verlängerung
- Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird (ArG 9 Abs. 3).
- Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen (ArG 9 Abs. 4).
- Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar (ArG 9 Abs. 5).
Sonderregelungen
Siehe Checkliste «Wöchentliche Höchstarbeitszeit + Sonderregelungen»
Checkliste «Wöchentliche Höchstarbeitszeit + Sonderregelungen»
Allgemeines
- Gesetz- und Vorordnungsgeber sehen zum Teil massive Abweichungen von der wöchentliche Höchstarbeitszeit vor
- Diese Abweichungen betreffen
- die generelle wöchentliche Arbeitszeit
- die Verlängerungsmöglichkeiten
- Die Abweichungen stützen sich auf ArG 27 und sind kodifiziert in der Verordnung 2 vom 10.05.2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) [SR 822.112].
Sonderregelungen
Folgende Sonderregelungen sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten (Art. = ArGV2-Artikel):
- Art. 3 Geltung
- Art. 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb
- Art. 5 Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit
- Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
- Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche
- Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag
- Art. 8a Pikettdienst
- Art. 9 Verkürzung der täglichen Ruhezeit
- Art. 10 Dauer der Nachtarbeit
- Art. 11 Verschiebung der Lage des Sonntages
- Art. 12 Anzahl freie Sonntage
- Art. 13 Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit
- Art. 14 Wöchentlicher freier Halbtag
Betroffene Betriebe
Folgende Betriebe können von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit abweichen (Art. = ArGV2-Artikel):
- Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken
- Art. 16 Heime und Internate
- Art. 17 Spitex-Betriebe
- Art. 18 Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen
- Art. 19 Apotheken
- Art. 19a Medizinische Labors
- Art. 20 Bestattungsbetriebe
- Art. 21 Tierkliniken
- Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime
- Art. 23 Gastbetriebe
- Art. 24 Spielbanken
- Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten
- Art. 26 Kioske und Betriebe für Reisende
- Art. 26a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen
- Art. 27 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
- Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe
- Art. 28 Milchverarbeitungsbetriebe
- Art. 29 Blumenläden
- Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen
- Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe
- Art. 32 Telekommunikationsbetriebe
- Art. 33 Telefonzentralen
- Art. 34 Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Gemeinschaftswerke
- Art. 35 Berufstheater
- Art. 36 Berufsmusiker
- Art. 37 Betriebe der Filmvorführung
- Art. 38 Zirkusbetriebe
- Art. 39 Schaustellungsbetriebe
- Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen
- Art. 41 Skilifte und Luftseilbahnen
- Art. 42 Campingplätze
- Art. 43 Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe
- Art. 44 Museen und Ausstellungsbetriebe
- Art. 45 Bewachungs- und Überwachungspersonal
- Art. 46 Betriebe des Autogewerbes
- Art. 47 Bodenpersonal der Luftfahrt
- Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen
- Art. 49 Betriebe der Energie- und Wasserversorgung
- Art. 50 Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung
- Art. 51 Reinigungsbetriebe
- Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
Checkliste „Berechnung der Höchstarbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern“
Einleitung
Für Arbeitnehmer, die mit mehreren Arbeitgebern in Arbeitsverhältnissen stehen (Haupt- und Nebenbeschäftigung), stellt sich die Frage, wie die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu berechnen ist.
Arbeitsgesetz unterstellte Betriebe
Ist der Arbeitnehmer ausschliesslich in Betrieben tätig, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, so ist für ihn die höchste der für diese Betriebe bestimmten Arbeitszeiten anwendbar.
Nicht dem Arbeitsgesetz unterstellte Betriebe
Ist der Arbeitnehmer ausschliesslich in Betrieben tätig, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, so darf er beliebig lange beschäftigt werden bzw. arbeiten.
Checkliste „Durchbrechung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit“
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit überschritten werden. Hiefür gelten folgende Regeln des ArG:
- Ausgleich ausfallender Arbeitszeit (ArG 11)
- Tägliche Höchstgrenze der Überzeitarbeit (ArG 12 Abs. 2)
- Jährliche Höchstzahl der Überzeitarbeitsstunden
- Bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (vide ArGV1)
- Bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 50 Stunden (vide ArGV1 und ArG 9 Abs. 3)
Art. 11 ArG
Ausgleich ausfallender Arbeitszeit
Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.
Art. 12 ArG
Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden
- wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
- 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
- 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
Art. 9 ArG
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
- 1 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
2 …
3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.
5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.
Checkliste „Tages- und Abendarbeitszeit und ihre Grenzen“
Die Zulässigkeit der Überstundenarbeit ist eingeschränkt:
- durch Zeitbeschränkungen
- Grenzen der Tages- und Abendarbeit (ArG 10)
Art. 10 ArG
Tages- und Abendarbeit
1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.
2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.
3 Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.
Checkliste „Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit“
- durch Zeitbeschränkungen
- Grenzen der Überstundenarbeit (ArG 12)
Art. 12
Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden
- wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
- 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
- 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
Checkliste „Ruhezeiten“
Als Ruhezeiten gelten
- Pausen (ArG 15)
- Tägliche Ruhezeit (ArG 15a)
Art. 15 ArG
Pausen
1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
- eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
- eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
- eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Art. 15a ArG
Tägliche Ruhezeit
1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
Checkliste „Ferienanspruch“
Der Ferienanspruch wird geregelt bezüglich
- Dauer (OR 329a)
- Kürzung (OR 329b)
- Zusammenhang und Zeitpunkt (OR 329c)
- Ferienlohn (OR 329d)
Art. 329a OR
2. Ferien
a. Dauer
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
2 …2
3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
Art. 329b OR
b. Kürzung
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG) bezogen hat.
4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.
Art. 329c OR
c. Zusammenhang und Zeitpunkt
1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.1
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
Art. 329d OR
d. Lohn
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
Checkliste „Nachtarbeitsverbot“
Das Nachtarbeitsverbot wird durch folgende Regeln bestimmt:
- Verbot der Nachtarbeit (ArG 16)
- Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit (ArG 17)
- Dauer der Nachtarbeit (ArG 17a)
- Lohn- und Zeitzuschlag (ArG 17b)
- Medizinische Untersuchung und Beratung (ArG 17c)
- Untauglichkeit zur Nachtarbeit (ArG 17d)
- Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit (ArG 17e)
Art. 16 ArG
Verbot der Nachtarbeit
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.
Art. 17 ArG
Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit
1 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung.
2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.
3 Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
4 Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
5 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
6 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen.
Art. 17a ArG
Dauer der Nachtarbeit
1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
2 Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
Art. 17b ArG
Lohn- und Zeitzuschlag
1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.
2 Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.
3 Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren, wenn:
- die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder
- die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder
- den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden.
4 Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem Bundesamt zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.
Art. 17c ArG
Medizinische Untersuchung und Beratung
1 Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können.
2 Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinische Untersuchung obligatorisch erklärt werden.
3 Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.
Art. 17d ArG
Untauglichkeit zur Nachtarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.
Art. 17e ArG
Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit
1 Soweit nach den Umständen erforderlich ist der Arbeitgeber, der regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, weitere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.
2 Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden.
Checkliste „Sonntagsarbeitsverbot“
Das Sonntagsarbeitsverbot wird durch folgende Regeln bestimmt:
- Verbot der Sonntagsarbeit (ArG 18)
- Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit (ArG 19)
- Freier Sonntag und Ersatzruhe (ArG 20)
Art. 18 ArG
Verbot der Sonntagsarbeit
1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.
Art. 19 ArG
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit
1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung.
2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.
3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.
4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.
6 Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.
Art. 20 ArG
Freier Sonntag und Ersatzruhe
1 Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 24.
2 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vorübergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwendig ist, um dem Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Betriebsstörungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.
Checkliste „Nichteinhaltung des Arbeitszeitenschutzes“
Einleitung
Als Kontrollmittel für die Behörden gelten:
- die Auskunftspflicht und Betriebszutritt (ArG 45)
- die Dokumentierungspflicht (ArG 46), inkl. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- die Mitteilungspflicht (ArG 47)
Sanktionen
Als Sanktionsmassnahmen stehen zur Verfügung:
- gegen den Arbeitgeber
- Massnahmen des Verwaltungszwangs (ArG 52)
- Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen (ArG 53)
- Anzeigen (ArG 54)
- Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde (ArG 56)
- gegen den Arbeitnehmer
- keine
Art. 52 ArG
Massnahmen des Verwaltungszwangs
1 Wird eine Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 missachtet, so ergreift die kantonale Behörde die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen.
2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Umgebung des Betriebes durch die Missachtung einer Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 erheblich gefährdet, so kann die kantonale Behörde nach vorheriger schriftlicher Androhung die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verhindern und in besonders schweren Fällen den Betrieb für eine bestimmte Zeit schliessen.
Art. 53 ArG
Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen
1 Wird eine Arbeitszeitbewilligung nicht eingehalten, so kann die Bewilligungsbehörde, unabhängig vom Verfahren gemäss den Artikeln 51 und 52, die Bewilligung nach vorheriger schriftlicher Androhung aufheben und, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, die Erteilung neuer Bewilligungen für eine bestimmte Zeit sperren.
2 Missbraucht ein Arbeitgeber die Befugnis zur Anordnung von Überzeitarbeit ohne Bewilligung, so kann ihm die kantonale Behörde diese Befugnis für eine bestimmte Zeit entziehen.
Art. 54 ArG
Anzeigen
1 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu prüfen und, falls sie begründet sind, gemäss den Artikeln 51–53 zu verfahren.
2 Trifft die Behörde auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die übergeordnete Behörde angerufen werden.
Art. 56 ArG
Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen, von der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde erhoben werden.
2 Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Verfügung angefochten wurde, schriftlich mit Angabe der Gründe und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.
Checkliste „Arbeitspflicht: Hard- und Softfacts
Hardfacts
(sportlich formuliert: Die Pflicht)
Die Arbeitspflicht ist einer der zentralen Punkte des Arbeitsverhältnisses. Der vorstehend Internet Content erörtert emotionslos die hardfacts:
- Persönliche Leistung
- Leistung an Arbeitgeber
- Zeitliche Arbeitspflicht
- Örtliche Arbeitspflicht
- Gegenständliche Arbeitspflicht
- Qualitative Arbeitspflicht
Meistens ist das Arbeitsverhältnis auf die eine oder andere Art auch eine emotionale Sache. Angesprochen sind die ebenso wichtigen, aber selten justiziablen Softfacts.
Softfacts
(sportlich formuliert: Die Kür)
Ob die im Rahmen der Arbeitspflicht erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers mässig, zufriedenstellend oder zur vollen bzw. vollsten Zufriedenheit ausfallen, sind von verschiedenen primär arbeitnehmer- und sekundär arbeitgeberseitigen Parametern abhängig:
- Wie verläuft der Start nach dem Stellenantritt?
- Organisiert der Arbeitgeber eine gebührende Aufnahme und Einführung in die Arbeit
- Wie reagieren die Arbeitskollegen?
- nimmt sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an
- Stimmt die „Chemie“ unter den Arbeitsvertragsparteien?
- Hat der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitgeber überzogene Erwartungshaltungen?
- Jeder Arbeitnehmer hat seine Stärken und Schwächen
- Ausbildung
- Erfahrung
- Intelligenz
- Interesse an der Arbeit und am Unternehmen
- Jeder Arbeitnehmer ist unterschiedlich disponiert
- physisch
- psychisch
- von der Lebenseinstellung
- von der Leistungsbereitschaft
- aufopfernder Typ
- Normaltyp (Arbeit und Freizeit sind in Balance)
- Dienst nach Vorschrift-Typ
- Minimalist
- Kann der Arbeitnehmer durch entsprechende Mitarbeiterführung (noch) mehr motiviert werden?
- Schaffen die Arbeitgeberbemühungen zur Mitarbeiterentwicklung eine Verbundenheit?
Alle diese Softaspekte beeinflussen die Art der Leistung aus der Arbeitspflicht ebenso wie die Hardfacts.
Checkliste „Gebe ich nochmals eine Chance?“
Tages- oder Wochenform?
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben Tages- und Wochenformen. Daher sollten beide umgangssprachlich nicht sofort die „Flinte ins Korn werfen“, eine finale Meinung bilden und kündigen.
Eine, mehrere oder wieviele Chancen?
Jeder sollte meistens eine zweite, dritte oder weitere Chance haben.
Arbeitnehmerhaltung
- Viele Arbeitnehmer wehren sich in der Probezeit und überstehen die schwierige Zeit
- Manche lassen sich nach den üblichen 3 Monaten Probezeit gehen, fangen sich dann aber wieder
- Wiederum einige meinen, sie hätten nach Ablauf der Probezeit die Stelle auf sicher
- Andere suchen, wenn es nicht sofort funktioniert, den Grund beim Arbeitgeber, kündigen vorschnell und sehen immer wieder die Chance (oder besser ihr Glück) in einer neuen Stelle.
Arbeitgeberhaltung
- Arbeitgeber differenzieren meistens nach
- Fähigkeiten und Erfahrung
- Lernwillen und Lernfähigkeit
- Leistungsbereitschaft
- Arbeitserfolgen und Missgeschicken
- Verhalten (kluge Reaktionen auf die eine oder andere Ausnahme- oder Spontan-Situation)
- Arbeitgeber führen bei qualitativ oder quantitativ mangelhafter Arbeit i.d.R. ein Mitarbeitergespräch
- Arbeitgeber erwarten von sich und von den Arbeitnehmern, dass sie sich jeden Tag von neuem bewähren und gemeinsam für die Daseinsberechtigung des Unternehmens kämpfen („gemeinsam am Strick ziehen“)
- Arbeitgeber gehen vom Erfahrungssatz aus, wenn sich jemand so oder anders verhält, dass er sich beim nächsten Mal wieder gleich (falsch oder richtig) verhalten wird
- Arbeitgeber schliessen vom Arbeitnehmerverhalten auf das Unternehmenswohl und den Reflex auf die anderen Arbeitsplätze.
Bei Aussichtslosigkeit
Umgekehrt sollte bei Nichteinigung sofort ein Trennungsstrich gezogen werden, wobei dem Arbeitnehmer zu empfehlen ist, die Stelle erst zu wechseln, wenn er einen neuen Arbeitgeber gefunden hat.