Der Arbeitnehmer verpflichtet sich durch den Einzelarbeitsvertrag (EAV) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers (vgl. OR 319).
Die Merkmale für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sind:
Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich durch den Einzelarbeitsvertrag (EAV) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers (vgl. OR 319).
Die Merkmale für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sind: