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Arbeitspflicht

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Arbeitspflichtverletzung

Datum:
30.05.2011
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sanktionen

Kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht oder nicht korrekt nach, stehen dem Arbeitgeber folgende Sanktionen zur Verfügung:

  • Verweigerung der Lohnzahlung
    • nur bei Arbeitsverweigerung
    • aber kein Lohnherabsetzungsrecht
  • Ordentliche Kündigung
    • Vorsicht bei einer allfälligen Begründung
  • Fristlose Entlassung
    • bei beharrlicher Arbeitsverweigerung (oder aus anderen wichtigen Gründen)
    • bei schlechter Arbeitsqualität nur in seltenen Fällen (zB bei Absicht)
  • Erfüllungsklage
    • prozessual durchzusetzen, weil die Arbeitspflicht keine Geldforderung bildet
    • ohne praktische Bedeutung, weil die Kündigung der zweckmässigere Weg der Auseinandersetzung darstellt
  • Schadenersatz
    • bei Arbeitnehmerhaftung (OR 321e)
    • bei ungerechtfertigtem
      • Verlassen der Stelle (OR 337d)
      • Nichtantreten der Stelle (OR 337d)
    • Konventionalstrafe
      • falls im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement vorgesehen
    • Ordnungsstrafe
      • falls im Betriebsreglement erwähnt

Arbeitnehmerhaftung

Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber grundsätzlich für den Ersatz des Schadens verantwortlich, den er ihm absichtlich oder fahrlässig zufügt (vgl. OR 321e Abs. 1).

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