Grundsätzlich spielt die Person und Nationalität des Arrestschuldners keine Rolle. Eine Ausnahme gilt jedoch für Forderungen gegen ausländische Staaten: sie geniessen Vollstreckungsimmunität.
Ausländische Staaten geniessen nach schweizerischer Rechtsauffassung nur dann keine Vollstreckungsimmunität, wenn sie nicht aufgrund ihrer Hoheitlichkeit handeln, sondern als Träger von Privatrechten wie eine Privatperson auftreten (BGE 130 III 136).
Die Grenzen der Staatenimmunität ergeben sich aus internationalem Vertrags- und Gewohnheitsrecht: Vollstreckungsmassnahmen und insbesondere der Arrest gegen ausländische Staaten sind nicht zulässig, wenn die ihnen zugrunde liegende Forderung keinen besonderen Bezug zur Schweiz (Binnenbezug) aufweist.
Liegt ein genügender Binnenbezug vor, stellt sich die weitere Frage nach der Pfändbarkeit der Vermögenswerte ausländischer Staaten. Vermögenswerte ausländischer Staaten in der Schweiz, die hoheitlichen Zwecken dienen, sind grundsätzlich absolut unpfändbar (SchKG 92 Abs. 1 Ziff. 11).
Ein Arrest gegen ausländische Staaten ist somit nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Arrestforderung ist privatrechtlich begründet
- Arrestgegenstand dient nicht hoheitlichen Zwecken
- Binnenbezug der Arrestforderung zur Schweiz
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Schuldbetreibung / KonkursÜberblick: Schuldbetreibung und KonkursAutoren:Privat-KonkursEinleitung zum Privat-KonkursAutoren:VerzugszinsEinleitung zum VerzugszinsAutoren:Spin-OffEinleitung zum Spin-offAutoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum ArbeitgeberkonkursAutoren:BetreibungsrückzugEinleitung zu Betreibungsrückzug und Lösch...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht