Grundsätzlich spielt die Person und Nationalität des Arrestschuldners keine Rolle. Eine Ausnahme gilt jedoch für Forderungen gegen ausländische Staaten: sie geniessen Vollstreckungsimmunität.
Ausländische Staaten geniessen nach schweizerischer Rechtsauffassung nur dann keine Vollstreckungsimmunität, wenn sie nicht aufgrund ihrer Hoheitlichkeit handeln, sondern als Träger von Privatrechten wie eine Privatperson auftreten (BGE 130 III 136).
Die Grenzen der Staatenimmunität ergeben sich aus internationalem Vertrags- und Gewohnheitsrecht: Vollstreckungsmassnahmen und insbesondere der Arrest gegen ausländische Staaten sind nicht zulässig, wenn die ihnen zugrunde liegende Forderung keinen besonderen Bezug zur Schweiz (Binnenbezug) aufweist.
Liegt ein genügender Binnenbezug vor, stellt sich die weitere Frage nach der Pfändbarkeit der Vermögenswerte ausländischer Staaten. Vermögenswerte ausländischer Staaten in der Schweiz, die hoheitlichen Zwecken dienen, sind grundsätzlich absolut unpfändbar (SchKG 92 Abs. 1 Ziff. 11).
Ein Arrest gegen ausländische Staaten ist somit nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Arrestforderung ist privatrechtlich begründet
- Arrestgegenstand dient nicht hoheitlichen Zwecken
- Binnenbezug der Arrestforderung zur Schweiz