Gläubiger und Aktionäre können durch das Verhalten von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung geschädigt werden:
- Durch die Alt-Gesellschaft
- Konkursverschleppung
- Zu billiger Betriebsveräusserung
- Novation nicht fälliger Forderung in fällige Ansprüche und Tilgung
- Gratisübertragung des Goodwills.
- Durch die Neu-Gesellschaft
- Zu billiger Betriebserwerb
- Gratisübernahme des Goodwills.
Schädigungsvermeidung
Vertragliche Betriebsmittelsicherung anstelle des Erwerbs:
Die Auffanggesellschaft kann sich für die Betriebsaufnahme die Betriebsmittel anstelle eines Erwerbs auch durch Dauerschuld-Verhältnisse sichern.
Arten:
- Räume: Ablösung des Mietvertrages (vor Konkurseröffnung)
- Maschinen: Miete der Produktionsmaschinen und des Fahrzeugparks
- Leasingverträge: Umschreibung (Abrechnungsprozedere)
- Lagerbestände: Bezugsvereinbarung nach Bedarf
Entschärfte Bewertungsproblematik:
Die Bewertungsproblematik reduziert sich auf die Festsetzung des Mietzinses, je nach Maschineneigenschaft:
- Standard-Maschinen: Liquidationswert : 100 x 6 [Kapitalisierungssatz] = Mietzins p.a.
- Speziell für die Produktion des übernommenen Gewerbes erstellte Maschinen: Wert zwischen Fortführungs- und Liquidationswert : 100 x 6 [Kapitalisierungssatz] = Mietzins p.a.
Die beim Maschinen-Kauf einzukalkulierenden Umzugskosten (insbesondere wenn in den bestehenden Räumlichkeiten nicht auf Dauer produziert werden will) entfallen bei der Miete; die Alt-Gesellschaft kann die Maschinen nach Mietvertrags-Kündigung durch die Auffanggesellschaft ab Platz verwerten.
Vorteile für die Auffanggesellschaft:
- Reduktion der Anfechtungsrisiken (SchKG 285 ff.)
- Möglichkeit, bei gutem Geschäftsstart und –verlauf aktuellere Betriebsmittel anzuschaffen
- Liquiditätsschonung.
Vorteile für die Alt-Gesellschaft:
- Allgemein durch eine Auffanggesellschaft
- Die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen wie Löhne, Mieten, uam stoppen
- sofort mit dem Betriebsübergang und
- laufen nicht während der Kündigungsfristen ohne Ertragsäquivalent weiter.
- Die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen wie Löhne, Mieten, uam stoppen
- Keine Verzugsfolgen aus gestoppten Abnahme- und Lieferverträgen
- Lager-Liquidation zu höheren Preisen als bei Liquidation an Dritte
- Ggf. Erhältlichmachung Goodwill (im Konkursfalle nicht möglich).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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