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Auffanggesellschaft

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Tatbestände

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gläubiger und Aktionäre können durch das Verhalten von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung geschädigt werden:

Schädigungsvermeidung

Vertragliche Betriebsmittelsicherung anstelle des Erwerbs:
Die Auffanggesellschaft kann sich für die Betriebsaufnahme die Betriebsmittel anstelle eines Erwerbs auch durch Dauerschuld-Verhältnisse sichern.

Arten:

  • Räume: Ablösung des Mietvertrages (vor Konkurseröffnung)
  • Maschinen: Miete der Produktionsmaschinen und des Fahrzeugparks
  • Leasingverträge: Umschreibung (Abrechnungsprozedere)
  • Lagerbestände: Bezugsvereinbarung nach Bedarf

Entschärfte Bewertungsproblematik:

Die Bewertungsproblematik reduziert sich auf die Festsetzung des Mietzinses, je nach Maschineneigenschaft:

  • Standard-Maschinen: Liquidationswert : 100 x 6 [Kapitalisierungssatz] = Mietzins p.a.
  • Speziell für die Produktion des übernommenen Gewerbes erstellte Maschinen: Wert zwischen Fortführungs- und Liquidationswert : 100 x 6 [Kapitalisierungssatz] = Mietzins p.a.
    Die beim Maschinen-Kauf einzukalkulierenden Umzugskosten (insbesondere wenn in den bestehenden Räumlichkeiten nicht auf Dauer produziert werden will) entfallen bei der Miete; die Alt-Gesellschaft kann die Maschinen nach Mietvertrags-Kündigung durch die Auffanggesellschaft ab Platz verwerten.

Vorteile für die Auffanggesellschaft:

  • Reduktion der Anfechtungsrisiken (SchKG 285 ff.)
  • Möglichkeit, bei gutem Geschäftsstart und –verlauf aktuellere Betriebsmittel anzuschaffen
  • Liquiditätsschonung.

Vorteile für die Alt-Gesellschaft:

  • Allgemein durch eine Auffanggesellschaft
    • Die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen wie Löhne, Mieten, uam stoppen
      • sofort mit dem Betriebsübergang und
      • laufen nicht während der Kündigungsfristen ohne Ertragsäquivalent weiter.
  • Keine Verzugsfolgen aus gestoppten Abnahme- und Lieferverträgen
  • Lager-Liquidation zu höheren Preisen als bei Liquidation an Dritte
  • Ggf. Erhältlichmachung Goodwill (im Konkursfalle nicht möglich).

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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