Mündlicher abgeschlossener Vertrag
= sofern und soweit weder Gesetz noch Parteivereinbarung die Schriftform oder gar die öffentliche Beurkundung vorsehen, kann ein Vertrag mündlich geschlossen werden (Beweisrisiko: mündliche Verträge tragen das Risiko in sich, dass ohne schriftliche Niederlegung die Gegenpartei, falls sie den Geschäftsabschluss bereut oder sich das Geschäft nicht wie sich vorgestellt entwickelt, nicht mehr dazu steht; die Beweislast liegt bei demjenigen, der aus der mündlichen Vereinbarung einen Rechtsanspruch ableitet)
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Mündlich geschlossener und schriftlich niedergelegter Vertrag, unter Schriftformvorbehalt
= mündliche Abrede, die noch in die Form einer schriftlichen Vereinbarung gebracht werden soll, je nach Art des Schriftformvorhalts
- lediglich zu Beweiszwecken
- als Gültigkeitsvoraussetzung,
- meistens verbunden mit der Vertragsklausel, dass Aenderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung der Schriftform bedürften (Grund: Viele Parteien verhandeln nach und machen später eine mündliche Vertragsanpassung geltend, was mit dieser Vertragsklausel ohne „schriftliche Vertragsergänzung“ nicht möglich ist)
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Auftragsbestätigung (AB)
= Schriftliche Niederlegung der mündlichen Vereinbarung, in Form eines Briefes an die Gegenpartei