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Auftragsbestätigung

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Auftragsbestätigung und gerichtliche Geltendmachung

Rechtsgebiet:
Auftragsbestätigung
Stichworte:
Auftragsbestätigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den Absender der Auftragsbestätigung trifft

  • die Behauptungs- und Beweislast für den Verkauf resp. den AB-Zugang;
  • die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Tragung der Gerichtskosten und Bezahlung einer Prozessentschädigung an den AB-Adressaten.

Für den Absender der Auftragsbestätigung ist der Klageentscheid nicht einfach, wirken bei Prozessen zu Bestätigungsschreiben viele subjektive Komponenten und Grundsatzprobleme auf den Weg zum Ergebnis ein:

  • Die Anrufung der Vorteile aus dem Bestätigungsschreiben und ggf. aus den AGB kratzt am Rechtsempfinden und macht den Entscheid sensitiv bzw. subjektiv (» Konstitutive Wirkung?)
  • Haltung des Gerichts zum Thema der Auftragsbestätigung und zumeist auch zu den AGB:
    • Parteizugehörigkeit der Richter
    • Haltung der Richter zur „Verbrauchermündigkeit“ und zum Verbraucherschutz
  • „Schwarz-weiss-Ergebnis“:
    • Im Gegensatz zu Quantitativ-Streitigkeiten gibt es beim Streit über das Zustandekommen des bestätigten Vertrages für den Kläger meistens nur ein Voll-Obsiegen oder Voll-Unterliegen.
    • Eine solche Situation macht es dem Gericht auch schwierig in der Referenten-Audienz den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten; es bleiben oft nur Prozentannahmen für Obsiegen unter Unterliegen und eine diesbezüglich Schadensaufteilung, wenn die nachträgliche Vertragserfüllung ausser Frage steht.
  • Risiken des Zeugenbeweises:
    • Mitarbeiter, die vielleicht das Unternehmen während des Prozesses verlassen haben;
    • Personen aus dem Beklagtenkreis haben das Risiko in sich, dass sie entweder den Standpunkt des (vertragsuntreuen) Beklagten mit ihren Aussagen unterstützen bzw. sich unter Anrufung der zu grossen Zeitdistanz seit dem relevanten Zeitpunkt nicht mehr zu erinnern vermögen.

Ein „Auftragsbestätigungs-Prozess“ sollte in der Regel nur gewagt werden, wenn die Beweismittel bereits vor Klageanhebung vorliegen und nicht erst noch im Prozess ediert werden müssen.

Wenn immer möglich sollte ein aussergerichtlicher Vergleich angestrebt werden (zB durch Win-Win-Situation).

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