Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit (vgl. OR 11 Abs. 1). Den Parteien steht es allerdings frei, einen Formvorbehalt als Teil des Vertrages zu vereinbaren. Durch solche Bestimmungen legen die Parteien fest, dass Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages die Schriftform verlangen. Inwiefern Schriftformklauseln standardmässig in Verträge aufgenommen werden sollen, ist umstritten. Die Praxis zeigt, dass Schriftformklauseln klare Vertragsverhältnisse schaffen und insbesondere falsche mündliche Behauptungen einer Vertragspartei – eventuell gestützt durch willfährige Zeugen – ausschliessen:
Begriff
- Schriftformklausel = Vereinbarung der Parteien, wonach Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedürfen
Grundlage
- OR 11 Abs. 1
- OR 16 Abs. 1
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
- Übernahme durch AGB
Verbreitung/Bedeutung
- Schriftformklauseln sind ausserordentlich häufig anzutreffen
- Schriftformklauseln können – je nach Abrede – Gültigkeitsvoraussetzung darstellen oder lediglich zu Beweiszwecken dienen
Gesetzliche Vermutung der Gültigkeitsvoraussetzung
- Schriftformklauseln als Gültigkeitsvoraussetzung
- OR 16 Abs. 1 stellt die gesetzliche Vermutung auf, wonach eine Schriftformwahl als Gültigkeitsvoraussetzung und nicht bloss zu Beweiszwecken vereinbart wurde (konstitutive Wirkung)
- Wirkung der gesetzlichen Vermutung
- Wer sich bei Nichteinhaltung der vereinbarten Schriftform auf das mündlich Vereinbarte beruft, trägt die Beweislast für das Zustandekommen der Abrede
Schriftformklausel zu Beweiszwecken
- Deklaratorische Wirkung der Schriftformklausel / explizite Vereinbarung
- Sofern die Schriftformklausel nur zu Beweiszwecken vereinbart wird, nennt man dies die deklaratorische Wirkung
- Da damit von der gesetzlichen Vermutung der konstitutiven Wirkung einer Schriftformklausel abgewichen wird, empfiehlt sich die explizite Vereinbarung nur der deklaratorischen Wirkung
- Beweis des Gegenteils im Fall der nicht expliziten Vereinbarung
- Wer, entgegen der gesetzlichen Vermutung, behauptet, die gewöhnlich formulierte Schriftformklausel sei nur zu Beweiszwecken vereinbart worden, trägt dafür die Beweislast
Vorteile
- Schriftformklauseln schaffen Transparenz
- Ausschluss (falscher) mündlicher Behauptungen einer Vertragspartei
Wirkung
- Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages, d.h. auch der Schriftformklausel selber, bedürfen der Schriftform
Literatur
- Münch Peter / Böhringer Peter / Kasper Lehne Sabine / Probst Franz, Schweizer Vertragshandbuch, 2. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2010, S. 38
Weiterführende Links
Weiterführende Informationen
Musterklauseln
Ergänzungen, Abänderungen oder die Aufhebung des Vertrages sind schriftlich vorzunehmen und von den Parteien zu unterzeichnen. Vorliegende Schriftformklausel ist davon ebenfalls erfasst.
Variante:
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
s.e.&.o.