Das Wandelungsrecht wird v.a. dort eingesetzt, wo der Mangel nicht behoben werden kann. Die Kautelen des Wandelungsrechts sind:
Gesetzliche Grundlage
- OR 205 Abs. 1 und 2
- OR 208 Abs. 2
Definition
- = Rückgängigmachung des Kaufs
Grundsätzliches
Auflösung des Kaufgeschäfts
- Auflösungszeitpunkt
- Rückwirkung auf den Abschlusszeitpunkt (sog. ex-tunc-Wirkung)
- Auflösungswirkung
- Parteien sind so stellen wie wenn der Autokaufvertrag nie geschlossen worden wäre
Durchführung der Wandelung
- Auflösung Rechtsgrundes für den Eigentumserwerb
- > Auto-Rückgabe durch Käufer
- > Kaufpreis-Rückzahlung durch Verkäufer
- Zug um Zug-Rückabwicklung (analog OR 82)
- Veranlasserprinzip
- Der Verkäufer gilt als derjenige, der die Wandelung zu vertreten hat
- Der Verkäufer muss daher für den Vollzug der Rückabwicklung tätig werden
Rückleistungspflichten des Käufers
Fahrzeug-Rückgabe
- Normalfall
- Auto-Herausgabe
- Spezialfälle
- Zerstörung
- Auto-Herausgabe, ev. Surrogat (zB Versicherungsleistung)
- Weiterveräusserung
- Weiterveräusserungs-Erlös, auch wenn dieser höher als der ehemalige Kaufpreis ist (vgl. OR 208 Abs. 1)
- Zerstörung
Erstattung Gebrauchsvorteile
- Verpflichtung zur Vergütung des aus dem Auto gezogenen Nutzen
- Arten von Gebrauchsvorteilen
- entweder Transporterlöse
- oder Gegenwert für Eigennutzung
- Arten von Gebrauchsvorteilen
- Nutzungsvergütung
- entweder Transporterlöse
- oder Kilometerentschädigung zwischen Autoablieferung durch den Verkäufer und Autorückgabe durch den Käufer
- Bemessung / verschiedene Methoden
- Bisherige Praxis (umstritten)
- Mietwagenkosten oder
- Leasingraten
- Alternativen
- Kilometerentschädigung wie bei Unfallersatzwagen
- In Deutschland gebräuchliche Formel, wonach der Kaufpreis für das Occasionsauto in Relation mit bei Abschluss des Autokaufs noch zu erwarten gewesenen Fahrleistung
- (Occasions-)Autokaufpreis : erwartete (Rest-)Laufleistung in km bei Autokauf = Nutzungsvergütung pro km x zwischen Auto-Antritt und Auto-Rückgabe zurückgelegte Fahrleistung
- vgl. Box / Literatur und Judikatur)
- Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
- Bisherige Praxis (umstritten)
Rückleistungspflichten des Verkäufers
- Kaufpreis-Rückzahlung
- Voraussetzung: tatsächlich erfolgte Kaufpreiszahlung
- Verzinsung Kaufpreis
- Fiktiver Zins, und zwar beziehungslos zu konkretem Kapitalertrag des Verkäufers
- Aufwendungsersatz
- Verkäufer hat dem Käufer zu ersetzen
- alle Aufwendungen, nicht nur notwendige und nützliche (dies kann zu einer ungerechtfertigten Verkäufer-Ersatzpflicht führen, vgl. den nachfolgenden „Vorbehalt“)
- Anwendungsfälle
- Instandsetzungsarbeiten
- Restaurierung
- Umbau
- Veränderung
- Vorbehalt
- Nicht jeder Umbau führt zu einer Autowertsteigerung, v.a. subjektiv motivierte nicht (zB overtuning), ev. sog. zum Gegenteil (zB schwierigere Wiederverkäuflichkeit mit Werteinbusse)
- Richter könnte auf Minderung erkennen (vgl. OR 205 Abs. 2)
- Vgl. Käufer-Wahlrecht (Einschränkungen des Wahlrechts)
- Verkäufer hat dem Käufer zu ersetzen
Weiterführende Informationen
Literatur
- MAISSEN LUIS, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 82 ff. (Wandelung) und 91 f. (Bemessung der Gebrauchsvorteile)
- KAUFMANN, DAR 1990 S. 294 f.
Judikatur
- Wandelung
- BGE 114 II 158
- BGE 109 II 29 ff.
- SemJud 1980 S. 290 ff.
- Gebrauchsvorteile
- Schweiz
- SemJud 77 (1955) 105 f.
- SemJud 81 (1959) 392
- Deutschland
- OLG Düsseldorf vom 17.01.1986 = NJW – RR 1987 S. 635 (Zugluft)
- Urteil OLG Düsseldorf | jurion.de
- OLG Köln vom 19.04.1991 = NJW – RR 1991 S. 1340 (Dröhngeräusche)
- Urteil OLG Köln | juris.de
- OLG Düsseldorf vom 17.01.1986 = NJW – RR 1987 S. 635 (Zugluft)
- Schweiz
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