Das Wahlrecht des Käufers ist folgenden Kautelen unterworfen:
Ausgangslage / Einleitung
Gesetzliche Grundlagen
- OR 197
- OR 201
- OR 210
Mangel
- Stellen Sie (während der Garantiefrist) Mängel am Fahrzeug fest, wenden Sie sich sofort an den Autoverkäufer und halten Sie die Mängel in einer schriftlichen, per einschreiben zugestellten Mängelrüge fest.
Pflicht zur Mängelbehebung
- Der Autoverkäufer ist – Garantiepflicht vorausgesetzt – zur Mängelbehebung verpflichtet.
Inhalt / Ausübung
Wahlrecht des Käufers
- Bei einem Mangel besteht nach Gesetz ein Käuferwahlrecht mit 3 Optionen, wobei der Käufer oft vertraglich in der Auswahl und / oder der Reihenfolge beschränkt ist
- Rückgängigmachung des Kaufvertrages
- Herabsetzung des Kaufpreises
- Nachbesserung, je nach Vertragstyp und den Umständen
- Bei Verschulden des Käufers hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz
Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche
- Der Käufer kann seine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er seine Obliegenheiten von OR 201 erfüllt hat
Dauer für die Geltendmachung
- zweijährige Verjährungsfrist (OR 210 Abs. 1), ausser es sei die Garantiefrist für den Gebrauchtwagen durch Abrede auf ein 1 Jahr verkürzt worden (OR 210 Abs. 4 lit. a)
Einschränkungen des Wahlrechts
Einflussfaktoren der Wahlrechtseinschränkungen
- Das Käuferwahlrecht kann eingeschränkt sein
- durch Gesetz
- durch Parteiabrede
- durch den Richter
Einschränkung durch das Gesetz
- Gesetzliche Grundlagen
- OR 207 Abs. 3
- OR 205 Abs. 3
- Kein Anspruch auf Wandelung besteht bei
- Autozerstörung auf Verschulden des Käufers
- Fahrzeugweiterveräusserung
- Fahrzeugumgestaltung
- Weiternutzung des Autos trotz Mangel
- Erklärung, das mangelhafte Fahrzeug behalten zu wollen
- Wandelung als einzige Wahlmöglichkeit
- Wertlosigkeit des Fahrzeugs
Einschränkung durch den Parteiabrede
- Gesetzliche Grundlage
- Keine
- Recht der Parteien, das Wahlrecht durch Abrede zu beeinflussen
- Einschränkung
- Webedingung
- Ausübungsrecht erst nach ungenutzten oder erfolglosem Ablauf einer Nachbesserungsfrist
Einschränkung durch den Richter
- Gesetzliche Grundlage
- OR 205 Abs. 2
- Recht des Richters, aufgrund der Umstände nach freiem Ermessen statt auf Wandelung auf Minderung zu erkennen (Schutz vor Rechtsmissbrauch)
- Anwendungsfälle vor Gericht
- Nockenwellen-Fall (nicht passende Nockenwelle; vgl. BGE 91 II 353 Erw. 5
- Unrichtige Zusicherung Herstellungsjahr (BGE 94 II 35)
- Denkbare weitere Anwendungsfälle
- Autoumgestaltung nach Wertverschlechterung (zB overtuning)
- Unsachgemässe Restaurierung eines vorher im Originalzustand befindlichen Oldtimers etc.
- Anwendungsfälle vor Gericht
Weiterführende Informationen
- Autohersteller sind unter Zugzwang immer wieder neue Fahrzeuge auf den Markt zu werfen, weshalb manchmal die Technik nicht ausgereift ist und die gröbsten Mängel über Rückrufaktionen zu beheben sind
- AUTOUNTERHALT / AUTOSERVICE-Auto-Rückruf
- Produktehaftung | produkte-haftung.ch
Literatur
- MAISSEN LUIS, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 79 ff. und S. 87 ff.
Judikatur
- BGE 105 II 91 ff.
- ZR 57 (1958) 112 ff.