Den Autoverkäufer trifft die Pflicht, Unfallschäden unaufgefordert zu offenbaren:
Bagatellschäden
- Fälle von Bagatellschäden
- = keine Beschädigungen struktureller Art
- Dellen-Reparaturen
- Lackschäden
- Geschraubte, geklebte oder gesteckte Teile, die infolge Beschädigung ausgetauscht wurden
Unfallwagen
- Fälle der Unfallwagen-Qualifikation
- = den Umfang eines Bagatellschadens übersteigende Beschädigungen
- Beschädigung tragender Teile (primär und sekundär tragende Teile)
- Fahrgastzelle
- Chassis-Hauptträger
- Chassis-Querträger
- Aufhängungsteile
- Chassis-Fahrzeugteile / -Anbauteile
- Radkasten
- Dachblech
- Bodenblech
- Eingeschweisste Kotflügel
- Eingeschweisste Front- und Heckbleche
- Im Zweifelsfall ist in der Wichtigkeit für Fahrzeugbestand und Fahrzeugwert ein Autofachmann zu konsultieren
- Geringerer Wert eines Unfallwagens
- Unfallwagen sind im Verhältnis zu andern Occasionen wesentlich weniger Wert
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 96 IV 145
Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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