Den Autoverkäufer trifft die Pflicht, Unfallschäden unaufgefordert zu offenbaren:
Bagatellschäden
- Fälle von Bagatellschäden
- = keine Beschädigungen struktureller Art
- Dellen-Reparaturen
- Lackschäden
- Geschraubte, geklebte oder gesteckte Teile, die infolge Beschädigung ausgetauscht wurden
Unfallwagen
- Fälle der Unfallwagen-Qualifikation
- = den Umfang eines Bagatellschadens übersteigende Beschädigungen
- Beschädigung tragender Teile (primär und sekundär tragende Teile)
- Fahrgastzelle
- Chassis-Hauptträger
- Chassis-Querträger
- Aufhängungsteile
- Chassis-Fahrzeugteile / -Anbauteile
- Radkasten
- Dachblech
- Bodenblech
- Eingeschweisste Kotflügel
- Eingeschweisste Front- und Heckbleche
- Im Zweifelsfall ist in der Wichtigkeit für Fahrzeugbestand und Fahrzeugwert ein Autofachmann zu konsultieren
- Geringerer Wert eines Unfallwagens
- Unfallwagen sind im Verhältnis zu andern Occasionen wesentlich weniger Wert
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 96 IV 145
Links
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Rotlichtkontrolle / Rotlichtüber...Einleitung zur Rotlichtkontrolle / Rotlich...Autoren:Geschwindigkeitskontrolle / Rada...Einleitung zur Geschwindigkeitskontrolle /...Autoren:BussenkatalogEinleitung: Verkehrsbusse / Busse / Bussen...Autoren:AutorechtEinleitung zum AutorechtAutoren:VerkehrsrechtEinleitung: Verkehrsrecht SchweizAutoren:FührerausweisentzugEinleitung zum Führerausweisentzug
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht