Die luxuriöseste Variante des Autoabstellens ist die Garagenparkierung auf Privatgrund:
Definition
= markierte oder sonst bestimmte bzw. abgegrenzte Fläche für das Abstellen eines Autos in einem Gebäude
Abgrenzungen
Verbreitung / Bedeutung
- grosse Verbreitung, abhängig von der lokal Planungs- und Baugesetzgebung
- Eigentums- oder Stockwerkeigentumsbau
- üblich 2 PP
- Mietwohnungsbau
- 1 PP
- Eigentums- oder Stockwerkeigentumsbau
- ev. Massgeblichkeit der Zugangsnormalien des VSS
Vorteile
- Sicher verfügbare Autoabstellgelegenheit
- Sicherheit vor Hagelschlag
Nachteile
- ev. erschwerte Zugangsmöglichkeit
- Unterniveaugarage
- Schmale Fertiggaragen
- Kostenpunkt (je nach Gebäudeart und Region zw. CHF 30‘000 und CHF 50‘000)
Stockwerkeigentum
- Autoeinstellplatz mit blosser Markierung
- Autoeinstellbox (in sich abgeschlossen) in der Unterniveaugarage, als Sonderrecht ausgestaltet
Miteigentum
- Miteigentumsverhältnisse bei gemeinschaftlicher Autoeinstellhalle in StWE-Überbauung
- vgl. auch Miteigentum
Dienstbarkeit (Benützungsrecht)
- Parkplatz-Benützungsrecht
- Dienstbarkeitsarten
Garagen-Miete
Mietvertrag
- Die Parteien, d.h. Vermieter und Mieter, müssen entscheiden, ob sie die Miete von Wohnung und / oder Geschäftsräume mit der Garage verknüpfen wollen oder nicht (vgl. OR 253a Abs. 1)
Kündigung
- Garagen können mit einer Frist von 2 Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen
- Ausnahme
- Zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen gemietete Garagen oder Garageneinstellplätze können im Sinne von OR 253a Abs. 1 den für Wohn- und Geschäftsräumen geltenden Kündigungsregeln unterworfen sein
- Voraussetzung: eine gegenseitige Abhängigkeit
- Zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen gemietete Garagen oder Garageneinstellplätze können im Sinne von OR 253a Abs. 1 den für Wohn- und Geschäftsräumen geltenden Kündigungsregeln unterworfen sein
Teilkündigung?
- Grundsatz
- Nein
- Ausnahme
- Teilkündigung, wenn die Parteien keine inhaltliche Verknüpfung der Mietvertragsgegenstände beabsichtigten (keine Verbindung von Wohnung als Hauptsache + Garage als Nebensache)
Mieterstreckung?
- Grundsatz
- Keine Erstreckbarkeit der Miete einer Garage
- Ausnahme
- Mieterstreckung auch in Bezug auf die Garage, wenn diese zusammen mit den Wohn- oder Geschäftsräumen verknüpft gemietet wurden (vgl. OR 253a Abs. 1)
Art. 266e OR
Möbelierte Zimmer und Einstellplätze
Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.
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Art. 253a OR
Geltungsbereich
1. Wohn- und Geschäftsräume
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
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Weiterführende Informationen
Parkplatzverordnung der Stadt Zürich
- Parkplatzverordnung | stadt-zuerich.ch