Die kostengünstigste Privatparkierungsvariante ist der Aussenabstellplatz:
Definition
- = Markierte oder sonst abgegrenzte Autoabstellfläche auf Privatgrund im Freien
- ohne Überdachung
- mit Überdachung (Carport), ein Zwischending zwischen Parkplatz im Freien und Garageneinstellplatz
Abgrenzungen
Verbreitung /Bedeutung
- Relativ grosse Verbreitung, abhängig von der lokal Planungs- und Baugesetzgebung
- als Zusatzabstellplätze
- (teilw.) umgenutzte Gartenflächen
- bei Innenhofsituationen
- ev. Massgeblichkeit der Zugangsnormalien des VSS
Vorteile
- Je nach Lage sicher verfügbare Autoabstellfläche
- bei freier Zufahrt Risiko der Fremdnutzung
- kostengünstigste Parkierung auf Privatgrund
Nachteile
- Je nach Lage des Abstellplatzes kein Vandalenschutz
- ohne Carport
- kein Witterungsschutz (Hagel, Schnee usw.)
Stockwerkeigentum
- Aussenparkplätze können nur im Rahmen eines sog. ausschliesslichen Benützungsrechtes im Benützungs- und Verwaltungsreglementes der Stockwerkeigentümergemeinschaft an Stockwerkeigentümer zur Nutzung zugewiesen werden
Miteigentum
- Oft stehen Feinerschliessungsanlagen (Stichstrassen) im Miteigentum der Anstösser
- Grundsätzlich sind diese dann der Fuss- und Fahrweg-Nutzung vorbehalten
- Je nach Wegbreite werden solche Wege – einvernehmlich oder konkludent – auch für die Parkierungsnutzung zweckentfremdet
- Vgl. Ferner Miteigentum
Dienstbarkeit (Benützungsrecht)
- Parkplatz-Benützungsrecht
- Dienstbarkeitsarten
Parkplatz-Miete
Mietvertrag
- Die Parteien, d.h. Vermieter und Mieter, müssen entscheiden, ob sie die Miete von Wohnung und / oder Geschäftsräume mit dem Parkplatz verknüpfen wollen oder nicht (vgl. OR 253a Abs. 1)
Kündigung
- gedeckte und ungedeckte Parkplätze im Freien können mit einer Frist von 2 Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen
- Ausnahme
- Zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen gemietete Parkplätze können im Sinne von OR 253a Abs. 1 den für Wohn- und Geschäftsräumen geltenden Kündigungsregeln unterworfen sein
- Voraussetzung: eine gegenseitige Abhängigkeit
- Zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen gemietete Parkplätze können im Sinne von OR 253a Abs. 1 den für Wohn- und Geschäftsräumen geltenden Kündigungsregeln unterworfen sein
Teilkündigung?
- Grundsatz
- Nein
- Ausnahme
- Teilkündigung, wenn die Parteien keine inhaltliche Verknüpfung der Mietvertragsgegenstände beabsichtigten (keine Verbindung von Wohnung als Hauptsache + Parkplatz als Nebensache)
Mieterstreckung?
- Grundsatz
- Keine Erstreckbarkeit der Miete eines Parkplatzes
- Ausnahme
- Mieterstreckung auch in Bezug auf den Parkplatz, wenn dieser zusammen mit den Wohn- oder Geschäftsräumen verknüpft gemietet wurde (vgl. OR 253a Abs. 1)
Parkverbot
Gestzestexte
Art. 266e OR
Möblierte Zimmer und Einstellplätze
Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.
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Art. 253a OR
Geltungsbereich
1. Wohn- und Geschäftsräume
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
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Weiterführende Information
Parkplatzverordnung der Stadt Zürich
- Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze | stadt-zuerich.ch