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Autorecht

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Fahrzeugzulassungsrecht

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Tuning-Fahrzeuge weichen von den vom Produzenten homologierten Standardfahrzeugen ab. Der Gesetzgeber verlangt daher eine Prüfung der abgeänderten Fahrzeuge bei den Strassenverkehrsämtern. Nach dem Terminus Technicus geht es um die sog. „Fahrzeugausrüstung“.

Fahrzeugänderungen, die die Verkehrssicherheit gefährden können, führen zu einer Melde- und Prüfungspflicht. Zu bedenken ist etwa, ein stärkerer Motor stärkere Bremsen erfordert oder zB eine Spurverbreiterung breitere Kotflügel notwendig macht (Regenwassergist beim Fahren auf nassen Strassen für nachfolgende Fahrzeuge)

Der Autokäufer kann den Kauf eines getunten Fahrzeugs davon abhängig machen (Suspensivbedingung), dass die Tuning-Anbauten vom Strassenverkehrsamt im Rahmen einer „ausserordentlichen MFK“ abgenommen ist und der notwendig Eintrag im Fahrzeugausweis erfolgt ist.

Verordnungsgrundlage

  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.4)
    • www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950165/index.html

Meldepflicht

Für geänderte Fahrzeuge besteht eine Meldepflicht:

  • Halter (VTS 34 Abs. 2)
  • Polizei (VTS 34 Abs. 1)

An Tuning-Messen nutzt die Polizei jeweilen die Gelegenheit, die interessierten Besucher durch speziell geschulte Polizeibeamte zu informieren, zB mit dem Slogan „Fahrzeugumbau – Tuning aber sicher!

Weiterführende Informationen unter Tuningworld Bodensee | tuningworldbodensee.de

Prüfungspflicht

Eine Nachprüfungspflicht (ausserordentliche Prüfungspflicht nach VTS 34) besteht für:

Die häufigsten tuning-bedingten melde- und prüfungspflichtigen Tatbestände sind:

Geräusch-Änderung

  • Kostenpunkt
    • Bitte abklären
  • Nachweispflicht
    • Nachweis, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften eingehalten sind.
  • Fahrzeugeintrag
    • Zugelassene Änderungen sind im Fahrzeugausweis vorzumerken
    • Ausnahme
      • Ersatzschalldämpfer bei Vorliegen einer Lieferantenbestätigung

Leistungssteigerung

  • Jede Art von Leistungssteigerung ist melde- und prüfungspflichtig
  • Leistungssteigerungen um mehr als 20 % bedürfen zudem
    • der Modifikation durch den Fahrzeughersteller oder
    • des Eignungsnachweises durch den Fahrzeughersteller

Fahrwerksänderung

  • Technische Änderungen, welche einen Einfluss auf die Fahrzeughöhe haben, sind melde- und prüfungspflichtig

Felgen

  • Die Montage von Fremdfelgen ist beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung anzumelden (VTS 34).

Reifen: Wechsel der Reifendimension

  • Grundsatz
    • Keine Prüfungspflicht, wenn die Gesamtübersetzung nicht mehr als ±8% von der ursprünglichen abweicht und die ETRTO-Norm bezüglich Räder/Reifenkombination eingehalten sind
    • Achtung
      • Geschwindigkeitsmesser
        • ev. Nachjustierung des Geschwindigkeitsmessers
      • Taxifahrzeuge
        • Bereifung muss mit dem Fahrtschreiber-Prüfbericht übereinstimmen (Toleranz: 2%)

Gewichtsänderung

  • Veränderung Gesamtgewicht Motorfahrzeug und / oder Anhänger
    • auf Gesuch des Fahrzeughalters hin
    • höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels
    • Voraussetzung
      • Keine Überschreitung der Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers

Fahrzeugprüfung / Eintrag in Fz-Ausweis

Das Prozedere beim Strassenverkehrsamt beinhaltet:

  • Fahrzeugprüfung infolge technischer Änderung
  • ggf. Eintragung im Fahrzeugausweis

» Weiterführende Informationen unter Strassenverkehrsamt | strassenverkehrsamt.ch

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