Einleitung
Tuning-Fahrzeuge weichen von den vom Produzenten homologierten Standardfahrzeugen ab. Der Gesetzgeber verlangt daher eine Prüfung der abgeänderten Fahrzeuge bei den Strassenverkehrsämtern. Nach dem Terminus Technicus geht es um die sog. „Fahrzeugausrüstung“.
Fahrzeugänderungen, die die Verkehrssicherheit gefährden können, führen zu einer Melde- und Prüfungspflicht. Zu bedenken ist etwa, ein stärkerer Motor stärkere Bremsen erfordert oder zB eine Spurverbreiterung breitere Kotflügel notwendig macht (Regenwassergist beim Fahren auf nassen Strassen für nachfolgende Fahrzeuge)
Der Autokäufer kann den Kauf eines getunten Fahrzeugs davon abhängig machen (Suspensivbedingung), dass die Tuning-Anbauten vom Strassenverkehrsamt im Rahmen einer „ausserordentlichen MFK“ abgenommen ist und der notwendig Eintrag im Fahrzeugausweis erfolgt ist.
Weiterführende Informationen
Verordnungsgrundlage
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.4)
- www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950165/index.html
Meldepflicht
Für geänderte Fahrzeuge besteht eine Meldepflicht:
- Halter (VTS 34 Abs. 2)
- Polizei (VTS 34 Abs. 1)
An Tuning-Messen nutzt die Polizei jeweilen die Gelegenheit, die interessierten Besucher durch speziell geschulte Polizeibeamte zu informieren, zB mit dem Slogan „Fahrzeugumbau – Tuning aber sicher!
Weiterführende Informationen unter Tuningworld Bodensee | tuningworldbodensee.de
Prüfungspflicht
Eine Nachprüfungspflicht (ausserordentliche Prüfungspflicht nach VTS 34) besteht für:
VTS 34 Abs. 3
- Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
- Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;
- Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind;
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
- Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
- Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
- das Anbringen einer Anhängevorrichtung;
- das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
- 3 das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
- alle weiteren wesentlichen Änderungen.
Die häufigsten tuning-bedingten melde- und prüfungspflichtigen Tatbestände sind:
Geräusch-Änderung
- Kostenpunkt
- Bitte abklären
- Nachweispflicht
- Nachweis, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften eingehalten sind.
- Fahrzeugeintrag
- Zugelassene Änderungen sind im Fahrzeugausweis vorzumerken
- Ausnahme
- Ersatzschalldämpfer bei Vorliegen einer Lieferantenbestätigung
Leistungssteigerung
- Jede Art von Leistungssteigerung ist melde- und prüfungspflichtig
- Leistungssteigerungen um mehr als 20 % bedürfen zudem
- der Modifikation durch den Fahrzeughersteller oder
- des Eignungsnachweises durch den Fahrzeughersteller
Fahrwerksänderung
- Technische Änderungen, welche einen Einfluss auf die Fahrzeughöhe haben, sind melde- und prüfungspflichtig
Felgen
- Die Montage von Fremdfelgen ist beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung anzumelden (VTS 34).
Reifen: Wechsel der Reifendimension
- Grundsatz
- Keine Prüfungspflicht, wenn die Gesamtübersetzung nicht mehr als ±8% von der ursprünglichen abweicht und die ETRTO-Norm bezüglich Räder/Reifenkombination eingehalten sind
- Achtung
- Geschwindigkeitsmesser
- ev. Nachjustierung des Geschwindigkeitsmessers
- Taxifahrzeuge
- Bereifung muss mit dem Fahrtschreiber-Prüfbericht übereinstimmen (Toleranz: 2%)
- Geschwindigkeitsmesser
Gewichtsänderung
- Veränderung Gesamtgewicht Motorfahrzeug und / oder Anhänger
- auf Gesuch des Fahrzeughalters hin
- höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels
- Voraussetzung
- Keine Überschreitung der Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.4)
- VTS | admin.ch
Überblick der Änderung der Fahrzeugausrüstung (Beispiel: Kanton Zürich)
- Fahrzeugausrüstung | stva.zh.ch
Weitere Informationen
Fahrzeugprüfung / Eintrag in Fz-Ausweis
Das Prozedere beim Strassenverkehrsamt beinhaltet:
- Fahrzeugprüfung infolge technischer Änderung
- ggf. Eintragung im Fahrzeugausweis
» Weiterführende Informationen unter Strassenverkehrsamt | strassenverkehrsamt.ch