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Autorecht

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Unfallschaden

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition des Unfallwagens

  • Unfallauto         =   Auto, welches einen Unfallschaden erlitten hat, der nicht als Bagatellschaden eingestuft werden kann (erhebliche Beschädigung der Chassis-Struktur / Chassisrahmen o.ä.)

Abgrenzung Bagatellschaden

Ausgangslage

  • In der Praxis gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Unfallwagen- und Bagatellschaden-Qualifikation, da die Begrifflichkeit des Unfallschadens nur vage möglich ist (eine Rechtsunsicherheit wird immer bestehen)

Abgrenzungskriterien?

  • Nicht zielführend sind Abgrenzungskriterien wie Baugruppen, Schadenbeseitigungskosten, Minderwertabsenz nach fachgerechter Reparatur, Reparaturkosten o.ä.

Bagatellschäden

  • Ersatz geschraubter, gesteckter oder geklebter (An-)Bauteile
  • Park- oder Lackschäden
  • Ausbeul- oder Carrosserie-Arbeiten
  • leichte Richtarbeiten (Einzelfallbeurteilung erforderlich)
  • o.ä.

Erheblichkeit des Unfallschadens

zwei Erheblichkeitsarten

  • Unfallschaden-Erheblichkeit für die Qualifikation als Unfallwagen
  • Unfallschaden-Rechtserheblichkeit im Sinne von OR 197 und Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit oder Bewirkung einer Wertverminderung

Sachmängelhaftung

  • Kumulatives Vorhandensein beider Erheblichkeitsarten (Unfallwagen + Beeinträchtigung Gebrauchstauglichkeit u/o Wertverminderung)

Nur eine Erheblichkeit und ihre Schwierigkeiten

  • Problemfall bei Qualifikation der Unfallfreiheit und Vorhandensein erheblicher technischer Mängel infolge des Unfallereignisses
    • Einzelfallbeurteilung unumgänglich

Minderwert Unfallwagen

Technischer Minderwert

  • Die heutigen Reparaturmethoden und die Unfallschaden-Behebung bei einer qualifizierten Fachwerkstatt führen meistens zu einer ordnungsgemässen Instandsetzung und lassen heute keinen Raum mehr für die Geltendmachung eines technischen Minderwertes
  • Das Auto bleibt gleichwohl ein Unfallfahrzeug

Wirtschaftlicher Minderwert (auch: merkantiler Minderwert)

  • Der Minderwert bezieht sich auf unerkannte Mängel und Nachteile, die nach dem Unfall und der Schadensbehebung latent vorhanden bleiben
  • Der merkantile Minderwert wird in der Praxis bei 5 % bis 10 % des „Vorunfall-Zeitwertes voranschlagt
  • Jedenfalls ist eine Beurteilung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich

Unfallschaden-Verschweigung

  • Da die Sachverhaltsbeurteilung vom Festellungszeitpunkt, von der Gewährleistungssituation (Gewährleistungs-Wegbedingung, Unfallfreiheits-Zusicherung etc.) und vom Mass des Unfallschadens und seiner Beseitigungsqualität ist, lässt sich keine generelle Aussage machen; es ist eine Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall erforderlich

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