Einleitung
Aufgrund von OR 197 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer dem Käufer dafür, dass das Auto nicht rechtliche oder körperliche Mängel aufweist, die seinen Wert oder seine Gebrauchstauglichkeit aufheben oder stark mindern, und für die zugesicherten Eigenschaften.
Der Gesetzgeber unterscheidet grundlegende zwei Mängelarten:
- Rechtsmangel
- Sachmangel
Die beiden Mängelarten werden im Folgenden kommentiert:
- Rechtsmangel
- Sachmangel
- Mängelbegriff
- Fehlen vereinbarte Eigenschaft
- Fehlen vorausgesetzte Eigenschaft
- Erheblichkeit des Mangels
- Zeitpunkt
Weiterführende Links
- Produktehaftung (Mängelhaftung des Autoproduzenten bzw. Fahrzeugherstellers)
- Abgrenzung | produkte-haftung.ch
- Rechte und Pflichten von Käufer und Nutzer | produkte-haftung.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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