Hauptpflicht
Kaufpreiszahlung
- primär Autokaufvertrag
- ev. Anzahlung
- Kaufpreiszahlung bzw. ggf. Restzahlung bei Autoübergabe
- gesetzliche Bestimmungen von OR 184 Abs. 2 und OR 213 Abs. 1
- Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe des Autos
Erfüllungsort
- Primär Autokaufvertrag
- Ohne Abrede
- Bringschuld an den Ort, wo zur Zeit der Erfüllung der Verkäufer seinen Wohnsitz hat (OR 74 Abs. 2 Ziffer 1)
Nebenpflichten
Fahrzeugannahme
- Auto-Abnahmepflicht des Käufers (OR 211 Abs. 1)
- Umstrittene Rechtsnatur
- Obliegenheit des Käufers aus Eigeninteresse zur Vermeidung eines Rechtsverlusts oder
- Klageweise durchsetzbare Rechtspflicht?
- Dogmenstreit von geringer praktischer Bedeutung
Kaufpreisverzinsung
- Sofern und soweit der Käufer das Eigentum am Fahrzeug verschafft erhalten hat, aber den Kaufpreis nicht oder nur teilweise bezahlte
- Verzugszinssatz: 5 % p.a. (OR 73)
Abnahmekosten
- Kostentragung durch Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist
Transportkosten
- beim Distanzkauf
- Kostentragung durch Käufer
Auto-Untersuchungskosten
- wenn die Überprüfung als Gültigkeitsbedingung im Autokaufvertrag
- Honorare und Barauslagen des Fahrzeugsachverständigen
- Kostentragung durch Käufer
Verzugsfolgen bei Nicht- oder verspäteter Erfüllung
- aus Nicht- oder nicht vollständige Bezahlung des Autokaufpreises
- nachträgliche Erfüllung durch Käufer (Bezahlung)
- Verkäufermassnahmen gegen den Käufer (bei fortgesetzter Vertragsverletzung infolge ausbleibender Zahlung)
- Gesetzliche Grundlagen
- OR 102 ff. und OR 214
- Möglichkeit zum Vertragsrücktritt ohne Nachfristansetzung beim Barkauf oder beim Pränumerandokauf (OR 214; siehe Box)
- Gesetzliche Grundlagen
Gesetzestexte
Art. 211 OR
C. Verpflichtungen des Käufers
I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache
1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.
2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
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Art. 213 OR
III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
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Art. 214 OR
IV. Verzug des Käufers
1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2 Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3 Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
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Art. 215 OR
2. Schadenersatz und Schadenberechnung
1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
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