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Autorecht

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Oldtimer

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Oldtimer   =       Liebhaberfahrzeug, welches vor mindestens 30 Jahren in Verkehr gesetzt wurde, weitgehend dem Originalzustand entspricht und sich in einem guten Erhaltungszustand befindet
    • Synonym
      • Veteranenfahrzeug
      • Scheunenfund
      • Schnauferl (Deutschland), herrührend vom früher verbreiteten Schnüffelventil (Einlassventil) bei Viertaktmotoren
  • Abgrenzungen

Verkehrszulassung von Oldtimern

Schweizerische Kontrollschilder

  • Wechselschild
  • Eigenes Kontrollschild
    • Zulassungsvoraussetzungen
      • Ursprünglicher und erhaltenswürdiger Zustand
      • Optisch und technisch einwandfreier Zustand
      • Nutzungsbeschränkung
        • Kein regelmässiger Betrieb (durchschnittlich ca. 2‘000 bis 3‘000 km / Jahr oder 50 – 60 Betriebsstunden / Jahr)
        • Fz-Verwendung nur für private Zwecke; keine berufs- oder gewerbsmässigen Transporte
    • Besondere Fahrzeugprüfung
    • Alle 6 Jahre zur Kontrolle
    • Beurteilungs-Nachweise
      • Für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen zur ursprünglichen Ausführung und zum Zustand kann das Strassenverkehrsamt zusätzliche Unterlagen, zB eine FIVA ID-Card (siehe Box), verlangen

Ausländische Kontrollschilder

  • Ausländische Fahrzeuge dürfen in der Schweiz auf öffentlichen Strassen fahren, wenn sie
    • im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind
    • mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr und mit gültigen bzw. im Ausweis bezeichneten Kontrollschildern versehen sind
  • Achtung
    • Einfuhr- und Zollfragen klären
    • Abklärung der Dauer, während welcher das ausländische Fahrzeug

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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