Occasionsauto als Speziessache
- Kaufgegenstand / A. Auto-Allgemeinumschreibung (Gattungssache)
Gefahrentragungsregel
Nutzen und Gefahr des Kaufgegenstandes gehen mit Vertragsabschluss auf den Käufer über. Aufgrund dieser Regelung trägt der Käufer bei einer Verschlechterung oder beim Untergang der Kaufsache insofern das Risiko als er trotzdem den voll Preis bezahlen muss (= Preisgefahr; vgl. OR 185 Abs. 1).
Dies ist bei sog. Zug-um-Zug-Kaufgeschäften ok.
Ausnahmen / besondere Verhältnisse / Parteiabrede
Sobald Vertragsabschluss und Autoablieferung auseinanderfallen, sollte der Gefahrenübergang auf den Zeitpunkt der Ablieferung vereinbart werden. Dies ist möglich, weil es sich um dispositives Recht handelt, will heissen, dass die Parteien eine Regelung zur Gefahrentragung vereinbaren können. Der Autokäufer kann denn auch weder etwas zur Vermeidung des Gefahrenrisikos noch zur Versicherung eines solchen Risikos etwas beitragen.
Bedingter Kaufvertrag
Gemäss OR 185 Abs. 3 gehen bei (aufschiebend) bedingt geschlossenen Kaufverträgen die Gefahr erst mit Eintritt der Bedingung auf den Käufer über (vgl. auch OR 151 Abs. 2).
Occasionsauto als Gattungsware
- Kaufgegenstand / B. Auto-Spezifizierung (Speziessache)
Bei Gattungsware erfolgt der Gefahrenübergang mit der Ausscheidung bzw. Versendung der Sache (vgl. OR 185 Abs. 2).
Art. 185 OR
B. Nutzen und Gefahr
1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 84 II 158 = Pra 47 (1958) Nr. 107
- BGE 121 III 453