Der Kaufpreis wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Als Preisfindungsbasis wird meistens der marken-, modell-, ausstattungsmässig und laufleistungsbezogen bestimmte „EUROTAX“-Ankaufs- oder Verkaufspreis genommen. Schliesslich ist der Preis und ein allfälliger Rabatt Verhandlungssache. Entsprechend hat die Ausgestaltung und schriftliche Niederlegung im Autokaufvertrag zu erfolgen:
- Vereinbarter Preis
- ev. Rabatt
- MWST
- Ohne Hinweis, dass die MWST zusätzlich zum Kaufpreis zu bezahlen ist, gilt als im Kaufpreis inbegriffen (siehe Box)
- Tilgung Kaufpreis
- = Zahlungsbedingungen
- Meistens Bar- und Sofortzahlung, Zug um Zug gegen Fahrzeugübergabe
Formulierungen
- Markenhändler wie auch Autohändler haben meistens vorformulierte Autokaufverträge
- Kaufpreisstipulierung und Kalkulationsgrundlage sind ebenso vorformuliert
- Hinterfragung des Textes ist statthaft, je nach Ausgestaltung sogar opportun und Änderungen Verhandlungssache
Weiterführende Informationen
- AUTOBEWERTUNG
- KAUFVERHANDLUNGEN
- Ein sehr niedriger Kaufpreis oder überhöhte Rabatte sollten umgekehrt zur Vorsicht mahnen
- Leisten Sie wenn möglich keine Vorauszahlungen (Abhängigkeit in der Abschlussentscheidung) und keine Anzahlungen (Insolvenzrisiko)
- Das Einverlangen einer Reservationsgebühr lässt auf eine dubiose Anbieterschaft schliessen
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211)
PBV Art. 4 – Öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen
1 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein.
1bis Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.
2 Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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