Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:
- Bauten und Anlagen, die wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten
- Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
- Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung
- Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit andern bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten.
- Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0.8m sowie offene Einfriedungen
- nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ¼ m2 je Betrieb
- nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen