Der Bauherr hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Bauten und Anlagen müssen
- dem Zweck der Nutzungszone entsprechen
- das Vorhaben muss den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes entsprechen
- das Land muss erschlossen sein
Zonenkonformität
Das Gebiet des ganzen Kantons ist in verschiedene baurechtliche Zonen eingeteilt. Primär sind Bau- und Nicht-Bauzonen zu unterscheiden. Die Bauzonen werden ferner in Wohn-, Gewerbezonen, in Zonen des öffentlichen Interesses usw. eingeteilt. Je nach dem welcher Zone die betreffende Parzelle zugehört, ist eine unterschiedliche Nutzung bzw. Bauvorhaben möglich. Eine Baute ist dann zonenkonform, wenn sie der Nutzungsordnung entspricht, die für das betreffende Gebiet gilt. Besondere Fragen stellen sich bei Bauten in der Landwirtschaftszone und in der Freihalte- und Erholungszone.
Bauvorschriften
Die kantonalen und kommunalen Gesetze normieren verschiedenste Vorschriften darüber, wie ein Bauvorhaben realisiert werden darf. Die Vorschriften betreffen die Ausnutzung, Dachformen, Fassadengestaltung und vieles mehr. Hinzu kommen allenfalls weitere spezialgesetzliche Vorschriften (z.B. Sicherheitsvorschriften der Gebäudeversicherung).
Erschliessung
Das Erfordernis der Erschliessung wird durch das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) statuiert. Verlangt ist eine „hinreichende Zufahrt“ und eine genügende Versorgung mit Wasser (Trink- und Löschwasser) und Energie.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Bewilligung zu erteilen.
Wird einem Bauherrn für ein Bauvorhaben, das die Voraussetzungen erfüllt, die Baubewilligung nicht erteilt, so kann er sich dagegen durch Einlegen eines Rekurses dagegen wehren.