- Ausgangspunkt ist das Baugesuch des Bauherrn. Es muss alle Unterlagen enthalten, die für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind.
- Vor der öffentlichen Bekanntmachung sind darstellbare Vorhaben auszustecken. Die Aussteckung hat eine Publizitätsfunktion. Unterbleibt sie und erfährt ein Dritter nicht vom Bauvorhaben, so beginnen für ihn die Fristen zur Wahrung seiner Ansprüche nicht zu laufen.
- Die zuständige Baubehörde prüft vorweg, ob die Unterlagen und die Aussteckungen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen. Andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Einreichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an.
- Die zuständige Baubehörde macht anschliessend das Vorhaben öffentlich bekannt. Dies geschieht durch Anzeige im Amtsblatt und durch Auflage der Pläne zur Einsicht im Gemeindebüro.
- Vom Baugesuch betroffene Personen können ab Veröffentlichung des Bauvorhabens innert 20 Tagen die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen.
- Die kommunale Behörde (in gewissen Fällen auch eine kantonale Behörde) trifft anschliessend den baurechtlichen Entscheid. Die Behörden sind gehalten, den Entscheid innert zwei Monaten seit der Vorprüfung zu fällen. Entspricht das Bauvorhaben den rechtlichen Rahmenbedingungen, so ist die Bewilligung zu erteilen.
- Der baurechtliche Entscheid kann vom Bauherrn wie von Dritten innert 30 Tagen mit Rekurs angefochten werden.
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Baurekurs
Ordentliches Verfahren
Rechtsgebiet:
Baurekurs
Stichworte:
Baurekurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG