LAWINFO

Baurekurs

QR Code

Ordentliches Verfahren

Rechtsgebiet:
Baurekurs
Stichworte:
Baurekurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  1. Ausgangspunkt ist das Baugesuch des Bauherrn. Es muss alle Unterlagen enthalten, die für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind.
  2. Vor der öffentlichen Bekanntmachung sind darstellbare Vorhaben auszustecken. Die Aussteckung hat eine Publizitätsfunktion. Unterbleibt sie und erfährt ein Dritter nicht vom Bauvorhaben, so beginnen für ihn die Fristen zur Wahrung seiner Ansprüche nicht zu laufen.
  3. Die zuständige Baubehörde prüft vorweg, ob die Unterlagen und die Aussteckungen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen. Andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Einreichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an.
  4. Die zuständige Baubehörde macht anschliessend das Vorhaben öffentlich bekannt. Dies geschieht durch Anzeige im Amtsblatt und durch Auflage der Pläne zur Einsicht im Gemeindebüro.
  5. Vom Baugesuch betroffene Personen können ab Veröffentlichung des Bauvorhabens innert 20 Tagen die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen.
  6. Die kommunale Behörde (in gewissen Fällen auch eine kantonale Behörde) trifft anschliessend den baurechtlichen Entscheid. Die Behörden sind gehalten, den Entscheid innert zwei Monaten seit der Vorprüfung zu fällen. Entspricht das Bauvorhaben den rechtlichen Rahmenbedingungen, so ist die Bewilligung zu erteilen.
  7. Der baurechtliche Entscheid kann vom Bauherrn wie von Dritten innert 30 Tagen mit Rekurs angefochten werden.

Das ordentliche Baubewilligungsverfahren im Überblick:

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.