Bauten ausserhalb von Bauzonen werden primär durch das Bundesgesetz über die Raumplanung geregelt (RPG). Das RPG normiert, dass bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen eine kantonale Behörde entscheidet, ob die Zonenkonformität gegeben ist oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Im Kanton Zürich entscheidet über Baugesuche ausserhalb der Bauzonen in der Regel die Baudirektion, ausnahmsweise (bspw. sofern Wald betroffen ist) die Volkswirtschaftsdirektion.
Der Entscheid des Regierungsrates (bzw. einer seiner Direktionen) kann – mit Ausnahme weniger Fälle, wo der Regierungsrat als einzige Instanz entscheidet – ebenfalls mit Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden, welches – unter Vorbehalt einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) – letztinstanzlich und endgültig entscheidet.
Das Rekursverfahren im Überblick:
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ZweitwohnungenEinleitung: Zweitwohnungen in der SchweizAutoren:BaurekursEinleitung zum BaurekursAutoren:Subunternehmer / Subunternehmerh...Einleitung: Subunternehmer / Subunternehme...Autoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum BauhandwerkerpfandrechtAutoren:BaukreditEinleitung zum BaukreditAutoren:Baurecht / BaurechteEinleitung zu Baurechte Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht