Die Privatbestechung kann zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies gilt nicht nur für den Bestecher und den Bestochenen, sondern auch für den Bestechungsgewinner.
Zivilrechtliche Folgen
Das Gesetz stellt dem Bestechungsopfer die Klagen nach Massgabe des Obligationenrechts zur Verfügung:
- Klage auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR
- Klage auf Schadenersatz und Genugtuung aus unbefugter Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 423 OR
- ev. Klage auf aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Klageberechtigt erscheinen all jene, die in:
- ihren Vermögensrechten betroffen sind.
Strafrechtliche Folgen
Mit Inkrafttreten des revidierten Korruptionsstrafrechts per 1. Juli 2016, wird der Tatbestand der Privatbestechung von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikt).
Privatbestechung ist mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Für die Strafbarkeit von Unternehmen gelangen jedoch subsidiär die Normen des sog. Unternehmensstrafrechts zur Anwendung (StGB 102 Abs. 2). Nähere Informationen hierzu sind unter Unternehmensstrafrecht aufgeführt.
Anzeigeberechtigt ist jedermann.
Eine Strafverfolgungspflicht der Strafuntersuchungsbehörden besteht bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Privatbestechung.
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