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Bonusrecht

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Bonus-Mischformen

Rechtsgebiet:
Bonusrecht
Stichworte:
Bonusrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da das Arbeitsrecht Art und Anzahl der Vergütungsformen nicht beschränkt (kein sog. „numerus clausus der Vergütungsformen“), sind auch Bonus-Mischformen zulässig.

Denkbar sind:

  • Mittelbar ermessensabhängiger Bonus
    • Anknüpfung der Bonusausrichtung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses
    • Bei Unterschreitung einer klar umschriebenen Gewinnschwelle muss Arbeitgeber keinen Bonus bezahlen
      • kombinierbar mit einem ermessensabhängigen Bonus bei Überschreitung der Gewinnschwelle
  • Ermessensunabhängiger und ermessensabhängiger Bonus
    • Ermessensunabhängigkeit einer Bonushälfte
      • Berechenbarer Geschäftserfolg (zB Nettogewinn vor Steuern), nach Ablauf des Geschäftsjahres (= Bonusperiode)
    • Ermessensabhängigkeit der anderen Bonushälfte
      • nicht qualifizierte Bezeichnung einer „guten Leistung des Arbeitnehmers“

Die Qualifikation der Mischform ist abhängig vom individuell konkreten Einzelfall.

Weiterführende Informationen

Es empfiehlt sich, in der Bonusvereinbarung klar zwischen ermessensabhängigen und ermessensfeindlichen Tatbeständen zu differenzieren:

  • Berechnungs-Teil (ermessensfeindlicher Bonus-Teil)
  • Wertungs-Teil (ermessensabhängiger Bonus-Teil)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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