Da das Arbeitsrecht Art und Anzahl der Vergütungsformen nicht beschränkt (kein sog. „numerus clausus der Vergütungsformen“), sind auch Bonus-Mischformen zulässig.
Denkbar sind:
- Mittelbar ermessensabhängiger Bonus
- Anknüpfung der Bonusausrichtung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses
- Bei Unterschreitung einer klar umschriebenen Gewinnschwelle muss Arbeitgeber keinen Bonus bezahlen
- kombinierbar mit einem ermessensabhängigen Bonus bei Überschreitung der Gewinnschwelle
- Ermessensunabhängiger und ermessensabhängiger Bonus
- Ermessensunabhängigkeit einer Bonushälfte
- Berechenbarer Geschäftserfolg (zB Nettogewinn vor Steuern), nach Ablauf des Geschäftsjahres (= Bonusperiode)
- Ermessensabhängigkeit der anderen Bonushälfte
- nicht qualifizierte Bezeichnung einer „guten Leistung des Arbeitnehmers“
- Ermessensunabhängigkeit einer Bonushälfte
Die Qualifikation der Mischform ist abhängig vom individuell konkreten Einzelfall.
Weiterführende Informationen
Es empfiehlt sich, in der Bonusvereinbarung klar zwischen ermessensabhängigen und ermessensfeindlichen Tatbeständen zu differenzieren:
- Berechnungs-Teil (ermessensfeindlicher Bonus-Teil)
- Wertungs-Teil (ermessensabhängiger Bonus-Teil)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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