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Bonusrecht

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Bonus nach Verhältnis zum Fixlohn

Rechtsgebiet:
Bonusrecht
Stichworte:
Bonusrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anzutreffen ist die Bestimmung des Bonus nach seinem Verhältnis zum Festlohn. – Für den Arbeitnehmer ist weniger der proportionale Anteil des Bonus am Gesamtlohn, sondern die Höhe beider Beträge, d.h. von Bonus und Fixlohn.

Die Wertungen des Gesetzgebers zur Risikoverteilung in OR 324 setzen nach herrschender Lehre und teilweiser Rechtsprechung den erfolgsabhängigen Boni insofern Grenzen, als bei Erfolgs- und Leistungslöhnen ein Mindestlohnerfordernis anzunehmen ist; dieser Annahme vermag die Spezialnorm OR 349a Abs. 2 nicht Abbruch zu tun.

Bei ermessenfeindlichen, jährlich auszurichtenden Boni, die zudem oft erst Mitte Kalenderjahr ausgeschüttet werden, wird oft die Vorleistungspflicht über das vom Gesetzgeber gewollte Mass hinaus ausgedehnt. Vorbehalten bleibt hingegen die zwingenden Regeln von OR 323 Abs. 2 und 3 zur Fälligkeit von Erfolgs- und Provisions-Boni. Ob und inwieweit den Arbeitgeber eine Vorschusspflicht gemäss OR 323 Abs. 4 trifft, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

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