Anzutreffen ist die Bestimmung des Bonus nach seinem Verhältnis zum Festlohn. – Für den Arbeitnehmer ist weniger der proportionale Anteil des Bonus am Gesamtlohn, sondern die Höhe beider Beträge, d.h. von Bonus und Fixlohn.
Die Wertungen des Gesetzgebers zur Risikoverteilung in OR 324 setzen nach herrschender Lehre und teilweiser Rechtsprechung den erfolgsabhängigen Boni insofern Grenzen, als bei Erfolgs- und Leistungslöhnen ein Mindestlohnerfordernis anzunehmen ist; dieser Annahme vermag die Spezialnorm OR 349a Abs. 2 nicht Abbruch zu tun.
Bei ermessenfeindlichen, jährlich auszurichtenden Boni, die zudem oft erst Mitte Kalenderjahr ausgeschüttet werden, wird oft die Vorleistungspflicht über das vom Gesetzgeber gewollte Mass hinaus ausgedehnt. Vorbehalten bleibt hingegen die zwingenden Regeln von OR 323 Abs. 2 und 3 zur Fälligkeit von Erfolgs- und Provisions-Boni. Ob und inwieweit den Arbeitgeber eine Vorschusspflicht gemäss OR 323 Abs. 4 trifft, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Weiterführende Informationen
Art. 324 OR
III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Art. 349a OR, Abs. 2
2. Lohn
a. im Allgemeinen
2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.
Art. 323 OR, Abs. 2 und 3
II. Ausrichtung des Lohnes
1. Zahlungsfristen und -termine
2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.
3 Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.